Gleichstellung eines ausländischen Studiennachweises im Regelsekundarschulwesen
Ein Schüler, der von einer ausländischen Schule zu einer Schule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wechseln möchte, muss den Studiennachweis/das Zeugnis, den/das er zuletzt erworben hat, mit einem belgischen Studiennachweis gleichstellen lassen, damit er in ein bestimmtes Studienjahr des Sekundarunterrichts ordnungsgemäß eingeschrieben werden kann.
Nur wenn die Einschreibung auf Grund des Alters des Schülers möglich ist (z.B. im dritten Jahr des berufsbildenden Unterrichts), kann der Schüler auch ohne Gleichstellung eingeschrieben werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Gleichstellung z.B. des Abschlusszeugnisses der Grundschule erforderlich sein, kann sie dann beantragt werden.
NB: Falls Schüler aus der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft zu einer hiesigen Schule wechseln, braucht natürlich kein Gleichstellungsantrag gestellt zu werden.
Antragsverfahren
Der Antrag wird entweder von einer Schule oder von der Einzelperson gestellt.
Bei einer Einschreibung in eine hiesige Sekundarschule wird der Schüler vorläufig eingeschrieben, bis das Ministerium der Schule den Gleichstellungsbeschluss mitgeteilt hat. Für die ordnungsgemäße Einschreibung ist ausschließlich die Gleichstellungsentscheidung des Ministeriums maßgebend.
Die Schule nimmt die Einstufung des Schülers auf der Grundlage seiner Studiennachweise bzw. Zeugnisse vor. Besitzt der Schüler keine Unterlagen (z.B. Flüchtlinge), kann er auf Grund einer ehrenwörtlichen Erklärung (siehe Punkt 4) der Erziehungsberechtigten bis ins fünfte Studienjahr einschließlich eingestuft werden.
Im Ausnahmefall kann die Schule einen Schüler höchstens ein Studienjahr zurückstufen. In diesem Fall ist dem Ministerium (siehe untenstehende Anschrift) beim Einreichen des Gleichstellungsantrags eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Zurückstufung zu übermitteln.
Sobald die zur Einschreibung eines Schülers notwendigen Dokumente vorliegen, muss gegebenenfalls der Antrag auf Gleichstellung eines Studiennachweises beim Ministerium der DG eingereicht werden .
Die Schulleiter reichen die möglichst vollständige Akte so rasch wie möglich beim Ministerium ein. Für jeden einzelnen Fall muss eine eigene Akte angelegt werden. Bei unvollständigen Akten werden die fehlenden Unterlagen bei der Schule oder aber beim Antragsteller angefordert.
Falls der Schulleiter es für erforderlich hält, kann er dem Antrag eine Begründung (z.B. die vorläufige Einschreibung des betreffenden Schülers in ein bestimmtes Studienjahr) hinzufügen. Bei einer Zurückstufung des Schülers muss - wie oben erwähnt - dem Antrag eine ausführliche Begründung beigefügt werden.
Das Ministerium teilt der Schule bzw. dem Antragsteller seine Entscheidung mit.
Alle Anträge auf Gleichstellung werden kostenlos bearbeitet.