Ausrüstungssubventionen für privatrechtliche Sportorganisationen und Sportstätten sowie Gemeinden
Das Dekret vom 20. Januar 1992 zur Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung von Sportmaterial regelt diesen Bereich.
Unter Sportmaterial im Sinne dieses Dekretes versteht man mobiles, weder persönliches noch schnell verschleißbares Sportmaterial. Es handelt sich hierbei nicht um eine Sportausrüstung, die am Bau fest verankert ist.
Antragsteller
Sportvereine, Behindertensportorganisationen, Gemeinden, Eltervereinigungen, anerkannte Sporträte, Sportbünde oder Sportgemeinschaften und anerkannte Sportverbände.
Ein entsprechender Antrag muss vor der Anschaffung des zu bezuschussenden Sportmaterials gestellt werden. Der Antragsteller darf keinen Erwerbszweck verfolgen und muss seinen Sitz innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben. Die Anschaffung des Sportmaterials muss durch eine kontinuierliche Tätigkeit im Sportbereich gerechtfertigt sein.
Den Nachweis erbringt der Antragsteller durch einen Tätigkeitsbericht, der dem Antrag beigefügt wird. Der Antragsteller verpflichtet sich, das Sportmaterial nur für seine sportliche Aufgabe zu verwenden und es mit größter Sorgfalt zu verwalten. Außerdem verpflichtet sich der Antragsteller, eine Kontrolle seitens des Ministeriums der DG zu akzeptieren. Zu diesem Zweck muss dem oder den mit der Kontrolle beauftragten Beamten der Zugang zu allen Räumlichkeiten, in denen das Sportmaterial benutzt oder aufbewahrt wird, gestattet werden.
Zuschuss
Der Zuschuss beträgt maximal 50 % des für eine Bezuschussung in Betracht kommenden und von der Regierung gebilligten Gesamtbetrages der Ausgaben für das Sportmaterial. Die Regierung muss vor jeder Bestellung und vor jedem Ankauf ihr schriftliches Einverständnis geben, damit das betreffende Sportmaterial für eine Bezuschussung berücksichtigt werden kann. Der Antragsteller muss dem Antrag drei Preisangebote beifügen, wenn der Preis 5.500 Euro erreicht, anderenfalls genügt ein Preisangebot. Der Zuschuss wird erst nach dem Ankauf des Sportmaterials aufgrund der eingereichten Rechnungs‑ und Zahlungsbelege ausbezahlt.
Weitere Verwendung des Sportmaterials
Der Antragsteller darf das Sportmaterial während zehn Jahren weder entgeltlich noch unentgeltlich abtreten noch weiterverleihen, es sei denn, das Ministerium der DG gibt dazu sein schriftliches Einverständnis. Sollte er dennoch das Sportmaterial abtreten und weiterverleihen, kann das Ministerium die Rückzahlung des für das betreffende Sportmaterial gewährten Zuschusses fordern. Im Falle der Auflösung des Antragstellers, des Diebstahls oder der Zerstörung des Sportmaterials muss der Antragsteller unverzüglich das Ministerium benachrichtigen und ihm alle diesbezüglich gewünschten Auskünfte erteilen. Im Falle der Auflösung muss das bezuschusste Sportmaterial dem Ministerium abgetreten werden, es sei denn, dass es mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis des Ministeriums einer Vereinigung mit gleicher Zielsetzung abgetreten wird. Anderenfalls kann die Regierung innerhalb von zehn Jahren nach der Auszahlung den Zuschuss für das betreffende Sportmaterial zurückfordern.