Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer
Maßnahme wurde bis zum 29. April 2014 verlängert!
Hintergrund:
In den Artikeln 9 und 10 beschäftigt sich das Krisendekret vom 19. April 2010 (BS 28.05.2010) mit der Förderung der Beschäftigung vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise. Auf dieser Basis hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 29. April 2010 den Erlass zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor verabschiedet. Mit dem Erlass der Regierung vom 5. April 2012 wurde diese Maßnahme bis zum 29. April 2014 verlängert.
Wer kann Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer sein?
Arbeitgeber dürfen alle Handelsgesellschaften und natürliche Personen sein, die eine selbstständige, kommerzielle Tätigkeit ausüben und ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung im deutschen Sprachgebiet haben.
Ausgeschlossen von der Maßnahme sind Leiharbeitsvermittler.
Wer kann Arbeitnehmer im Rahmen der Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer sein?
Der Arbeitnehmer muss folgende Kriterien erfüllen:
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älter als 50 Jahre sein;
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beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft als unbeschäftigter Arbeitsuchender eingetragen sein;
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höchstens Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts (Abitur) sein.
ACHTUNG: Bei der Einstellung ist zu beachten, dass der Arbeitgeber keinen unbeschäftigten Arbeitssuchenden einstellen darf, der im Vorjahr beim Arbeitgeber oder in einem mit ihm verbundenen Unternehmen beschäftigt war.
TIPP! Ist die Person, die Sie einstellen möchten, schon sechs Monate arbeitslos? Dann sollten Sie sich unbedingt beim Arbeitsamt der DG nach der attraktiven Aktiva-Förderung erkundigen! Mehr dazu finden Sie auf der unten angeführten Hompage.
Welche finanziellen Vorzüge bietet diese Prämie für den Arbeitgeber?
Bei der Einstellung eines vollzeitig beschäftigten älteren Arbeitnehmers beträgt der maximale jährliche Zuschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft 8.000 € für einen Förderzeitraum von maximal 12 Monaten.
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschussbetrag im Verhältnis zu der Arbeitsdauer des älteren Arbeitnehmers gekürzt.
Welche Vorteile bietet diese Maßnahme für den Arbeitsuchenden?
Der ältere Arbeitsuchende wird durch diese Maßnahme wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert.
Die Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer ist aber zusätzlich mit der Maßnahme des Landesamtes für Arbeit (LFA – ONEM) „Arbeitswiederaufnahmezuschlag“ kombinierbar. Hier kann der eingestellte ältere Arbeitnehmer eine monatliche Unterstützung von maximal 194,04 € vom Landesamt für Arbeit erhalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LFA.
Wie stelle ich einen Antrag für eine Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer?
Im Downloadbereich kann der Arbeitgeber ein Antragsformular herunterladen. Dieses Formular muss korrekt ausgefüllt und per Post oder via E-Mail an das Ministerium der DG geschickt werden.
Der Arbeitgeber legt dem Antrag eine Bescheinigung (PL 64) des Arbeitsamtes der DG bei, aus der hervorgeht, dass der ältere Arbeitnehmer am Vortag die o.g. Einstellungsbedingungen erfüllt. Diese Bescheinigung wird auf Anfrage beim Arbeitsamt der DG ausgestellt.
Das Ministerium der DG überprüft und übermittelt dem Beschäftigungsminister schnellstmöglich die Antragsakte nach dem Erhalt des vollständigen Antrags.
Der Minister genehmigt den Antrag innerhalb von 14 Tagen.
Anträge können bis zum 28. April 2014 genehmigt werden.
Wie läuft das Einstellungs- und Bezuschussungsverfahren?
Nachdem der Arbeitgeber die schriftliche Genehmigung des Beschäftigungsministers erhalten hat, kann das Unternehmen dem älteren Arbeitnehmer einen schriftlichen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ausstellen.
Eine Kopie des Arbeitsvertrags ist dem Ministerium der DG spätestens mit dem ersten Gehaltsbeleg zu übermitteln.
Die Einstellung des älteren Arbeitnehmers ist spätestens am letzten Werktag des dritten Monats, der der Genehmigung folgt, zu vollziehen. Nach diesem Datum erlischt das Anrecht auf den Zuschuss von Rechts wegen.
Das Ministerium der DG zahlt die Zuschüsse monatlich aus, die dem Verhältnis der effektiv geleisteten und gezahlten Tage zu den maximal zu leistenden Tagen entsprechen.
Die Gehaltsbelege müssen spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen, beim Ministerium der DG eingereicht werden.
Ein älterer Arbeitnehmer, der seine Stelle verlassen hat, darf innerhalb von zwei Monaten ab dem Abgangsdatum ersetzt werden. Der neu eingestellte ältere Arbeitnehmer führt die von seinem Vorgänger begonnene Beschäftigungsperiode zu Ende.
Rechtsgrundlage:
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Krisendekret vom 19. April 2010, Artikel 9 und 10;
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Erlass der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor.