Sitzung vom 2. Februar 2017

Bilaterales Vereinbarungsprotokoll zwischen der Deutschsprachgien Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung des Dopings im Sport

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das bilaterale Vereinbarungsprotokoll zwischen der Deutschsprachgien Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Prävention und Bekämpfung des Dopings im Sport.

Die für Sport zuständige Ministerin wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit dem Dekret vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport kommt die Deutschsprachige Gemeinschaft ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen nach, eine nach den Vorgaben des Welt-Anti-Doping-Codes, des WADA-Codes, umfassende Gesetzgebung im Bereich der Dopingbekämpfung im Sport in Kraft gesetzt zu haben.

Damit dieses Dekret bestmöglich umgesetzt werden kann, wird die Nationale Anti-Doping-Organisation der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die NADO  der Deutschsprachigen Gemeinschaft, intensiv mit der Nationalen Dopingagentur der Französischen Gemeinschaft (Organisation Nationale Antidopage, ONAD – CF) kooperieren und diverse Aufgaben an die ONAD der Französischen Gemeinschaft delegieren.

Zu den Aufgaben, die die ONAD der Französischen Gemeinschaft für die NADO-Deutschsprachige Gemeinschaft bearbeiten wird gehören:

- Die Bearbeitung, die Verwaltung und das Genehmigungsverfahren der Medizinischen Ausnahmegenehmigungen zu therapeutischen Zwecken, des AUT-Antrags . Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der Kommission der Französischen Gemeinschaft zur Erteilung von Medizinischen Ausnahmegenehmigungen zu therapeutischen Zwecken, der Commission de la Communauté française pour l’autorisation d’usage à des fins thérapeutiques, der CAUT der Französischen Gemeinschaft und seinem Sekretariat durchgeführt.

- Die Festlegung und Anpassung des Dopingkontrollplans in Absprache mit der NADO-DG. Dabei werden die Organisation, die Durchführung und Leitung des Kontrollprogramms von den anerkannten Kontrollärzten der Französischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchgeführt.

- Übermittlung der entnommenen Proben an ein akkreditiertes oder anderweitig von der Welt-Anti-Doping-Agentur, der WADA, anerkanntes Labor, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft innerhalb der von der WADA festgelegten Fristen anerkannt worden ist;

- Die Koordination der vierteljährlichen Kontrollen mit den anderen Antidopingorganisationen, die eine sportliche oder nationale Verbindung mit dem betroffenen Sportler haben, durch deren Registrierung in ADAMS.

- Die Eingabe in das ADAMS, welchesfür den biologischen Athletenpass relevanten Elemente, der Dopingkontrollformulare, der für die AUT’s relevanten Daten zur Information der WADA und der anderen Antidopingorganisationen, und die Eingabe derVersäumnisse/versäumten Kontrollen der Spitzensportler der Kategorie A .

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2017 der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind 15.000 Euro vorgesehen, um Dopingkontrollen auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die in der vorliegenden Vereinbarung festgelegten Aufgaben mit Hilfe der Dopingagentur der Französischen Gemeinschaft durchführen zu können.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. Januar 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 4 Nr. 9, des Artikels 5 §1, Absatz 1, I, Nr. 8 und des Artikels 92bis §1,

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 4 und 55bis;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 9. Dezember 2011 zwischen der Flämischen, der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der  Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Vorbeugung und zur Bekämpfung des Dopings im Sport, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 17. Dezember 2014;

Aufgrund des bilateralen Protokolls vom 8. Januar 2009 zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft zur Ausführung des Abkommens vom 19. Juni 2001 über die sportliche Betätigung nach gesundheitsfördernden Gesichtspunkten;

Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Bekämpfung des Dopings im Sport vom 22. Februar 2016, insbesondere der Artikel 12, 16, 23 und 24;

Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 17. März 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport und insbesondere der Artikel 4, 6 §§4-5, 17 §4, 22 §4, 29 §4 und 36 §5;