Sitzung vom 26. Januar 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens der Eingliederungsbetriebe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf des Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens der Eingliederungsbetriebe.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus und der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales werden mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Kontext

Seit der Übertragung der im Rahmen der sechsten Staatsreform regionalisierten Beschäftigungsbefugnisse von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2016 ist letztere auch zuständig für die Anerkennung als Eingliederungsbetrieb in Anwendung von Art. 1 §1 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser.

Diese Anerkennung eröffnet dem Arbeitgeber mehrere Vorteile.

Dem anerkannten Eingliederungsbetrieb ist es erlaubt, Personal über das Beschäftigungsprogramm „SINE“ zu beschäftigen in Anwendung des o.e. Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 und des Artikels 14 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge.

Ferner können ÖSHZ dem anerkannten Eingliederungsbetrieb, über die Beschäftigungsmaßnahme „Artikel 60 §7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1978 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, für die das ÖSHZ eine erhöhte Subvention durch die DG erhält.

Schließlich ist es dem im Rahmen des Artikels 1 §1 Nummer 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 anerkannten Eingliederungsbetrieb erlaubt, für bestimmte Aktivitäten den 6%-MWST-Satz anzuwenden.

Das Zulassungsverfahren für die Anerkennung oder die Verlängerung der Anerkennung als Eingliederungsbetrieb wird durch den ehemaligen föderalen Ministeriellen Erlass vom Erlass vom 4. Mai 2007 geregelt.

2.2. Abänderungen

Dieser Ministerielle Erlass ist inhaltlich an die Gegebenheiten der DG anzupassen.

Die Abänderungen betreffen im Artikel 1 Nummer 4 die zuständige Verwaltung, und zwar den für Beschäftigung zuständigen Fachbereich des Ministeriums der DG.

Ebenfalls in Artikel 1 wird die Nummer 6 aufgehoben, da diese einen „réseau des administrations“, ein sogenanntes Netzwerk der Verwaltungen vorsah. Dieses war im Kontext vor der Staatsreform sinnvoll, als neben den Regionen und der DG der Föderalstaat noch Zuständigkeiten im Bereich der Sozialökonomie wahrnahm, wie z.B. die Anerkennung als Eingliederungsbetrieb. Das Netzwerk der Verwaltungen diente der Konzertierung zwischen den Verwaltungen der verschiedenen Entscheidungsebenen.

Diese Konzertierung ist nach der neuen Zuständigkeitszuordnung für die DG nicht mehr notwendig.

Für die DG ist auch die im Kapitel II Artikel 2 vorgesehene Zulassungskommission nicht mehr erforderlich. Diese wird daher durch den Erlassentwurf aufgehoben.

Der Artikel 3 definiert das Antragsverfahren auf Anerkennung bzw. auf Verlängerung der Anerkennung, das nur geringfügige Änderungen für die kommenden Antragsteller der DG vorsieht.

Artikel 4 des Erlassentwurfs regelt die Fristen, die für die Bearbeitung durch die Verwaltung bzw. für die Entscheidung durch die Minister gelten.

Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 2007 nimmt noch mal Bezug auf die Arbeit und die Fristen der vorgenannten Zulassungskommission, die für die DG aufgehoben wird. Folgerichtig wird auch Artikel 5 vollständig durch den Abänderungserlass aufgehoben.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten Nummer 60.583/4 vom 28. Dezember 2016 (Gutachten 60.583/4) angemerkt, dass die in der Präambel angeführten Minister mit denen in der Ausführungsformel übereinstimmen müssen. Dies ist im vorliegenden Entwurf berücksichtigt worden. Es handelt sich um den für die Beschäftigung zuständige Ministerin und um den  für Sozialökonomie zuständigen Minister.

Zum Artikel 4 Absatz 4, des Erlassvorentwurfs hat der Staatsrat bemerkt, dass dieser an die Verpflichtung der Begründung von Verwaltungsakten erinnert. Da diese Verpflichtung bereits im Gesetz vom 29. Juli 1991 geregelt ist, ist der entsprechende Verweis im Artikel 4 Absatz 4 überflüssig.

Der Absatz wird dahingehend angepasst, dass die Entscheidung der Minister dem Antragssteller per Einschreiben übermittelt wird.

Auch die Bemerkung des Staatsrats zum Inkrafttreten wurde umgesetzt. Die Änderungen treten somit 10 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der Staatsrat gab abschließend zu bedenken, dass es eventuell angebracht sei, einen völlig neuen Erlass zu verabschieden, der denselben Gegenstand anders regelt. Für die nächste Anpassung dieses Erlasses sollte diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Anerkennung eröffnet lediglich die Möglichkeit der Nutzung von bestimmten Beschäftigungsprogrammen, die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bezuschusst werden. Es handelt sich dabei insbesondere um das SINE-Programm und „Artikel 60§7-erhöhte Subvention“.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Haushaltsministers vom 27. Oktober 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2016 liegt vor.

Das Gutachten 60.583/4 des Staatsrates vom 28. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 7 §1 Absatz 3 Buschstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer;

Artikel 1 §1 Absatz 1 Nummer 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 §1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser.