Sitzung vom 19. Januar 2017

Erlass der Regierung zur Festlegung des Koeffizienten zur Auszahlung der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2017 an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung des Koeffizienten (0,980983773) zur Auszahlung der jährlichen pauschalen Zuschüsse 2017 an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch vorliegenden Erlass legt die Regierung den Koeffizienten 2017 auf 0,980983773 fest, um die jährlichen pauschalen Zuschüsse 2017 zugunsten der Einrichtungen der Erwachsenenbildung an die verfügbaren Haushaltsmittel anzupassen.

Einrichtungen mit Anspruch auf die maximale Zuschusspauschale (Höchstbetrag)

Die Analyse der Ergebnisrechnungen 2015 ergibt, dass bei den elf nachstehenden Einrichtungen der Erwachsenenbildung der jährliche pauschale Zuschuss unter 60 % aller Einnahmen der jeweiligen Einrichtungen liegt:

1

ALTEO VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

2

AVES VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

3

Die Lupe VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

4

Die Eiche VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

5

Frauenliga VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

6

KAP VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

7

Landfrauenverband VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

8

Ländliche Gilden VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

9

Natagora/BNVS VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

10

VHS Bildungsinstitut VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2014-2017

11

Zeitkreis VoG

Genehmigtes Gesamtkonzept 2017

 

Einrichtung, mit Anspruch auf einer proportional begrenzten Zuschusspauschale: Miteinander Teilen VoG

Aus der Ergebnisrechnung des Jahres 2015 von Miteinander Teilen VoG wird ersichtlich, dass der jährliche pauschale Zuschuss der DG des Jahres 2015 sich auf 65,54% ((70.196,63 : 107.110,35) x 100 = 65,54) der Gesamteinnahmen beläuft.

Der Betrag von 107.110,35 EUR ergibt sich nach Abzug der Reaktivierung von Reserven in Höhe von 3.000,00 EUR. Beim Rückgriff auf die Reserven werden fiktive Einnahmen generiert, die aufgrund des Artikels 8 des Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 nicht bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Da gemäß Artikel 10 des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung der jährliche pauschale Zuschuss maximal 60 % aller Einnahmen der geförderten Einrichtung der Erwachsenenbildung betragen darf, muss die Höhe der Zuschusssumme proportional begrenzt werden. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Eigene Einnahmen abzüglich der Reaktivierung von Reserven 2015 (107.110,35 – 70.196,63) = 36.913,72 € = MAX. 40 %

100 % sind dann: 36.913,72 x 100 :40 = 92.284,30 €

60 % von 92.284,30 = 55.370,58

Einstellung der Förderung als Einrichtung der Erwachsenenbildung

 

Am 22. Dezember 2016 verabschiedete die Regierung mit sofortiger Wirkung den Erlass zur Einstellung der Förderung der Raupe VoG als Einrichtung der Erwachsenenbildung.

Neue Indexierung des Höchstbetrages

Der im Jahr 2013 indexierte Höchstbetrag beläuft sich auf 70.923,40 EUR.

Zwecks Umsetzung der am 19. Juli 2016 durch die Regierung beschlossen einprozentige Erhöhung muss der Höchstbetrag erneut indexiert werden und anschließend mit dem ermittelten Koeffizienten multipliziert werden. Ansonsten würde die Mehrzahl der jährlichen Pauschalzuschüsse über den in 2013 indexierte Höchstbetrag liegen.

Der indexierte Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung:

            65.000 EUR x 103,41 (Index November 2016/Basis 2013)                    = 73.793,47 €

111,49 (Index November 2008/Basis 2004) x 0,8170 (Wechsel zur Basis 2013)

Ermittlung des Koeffizienten zwecks Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel

Im Dekret vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2017 sind aufgrund der Regierungsentscheidung vom 19. Juli 2016 im OB 30, PR 14, ZW 33.21 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 923.000 EUR vorgesehen. Dieser Betrag enthält den theoretischen Zuschuss 2017 an die Raupe VoG.

Gemäß Artikel 12 des Dekretes vom 17. November 2008 kann die Regierung den Betrag des in Artikel 10 genannten Zuschusses zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel mit einem Koeffizienten multiplizieren.

Die Berechnung zur Ermittlung des Koeffizienten sieht wie folgt aus:

Theoretische Festlegungssumme inklusive Raupe VoG

12 x 73.793,47 EUR (neuer indexierter Höchstbetrag):      885.521,64 EUR

+ Miteinander Teilen VoG:                                            +   55.370,58 EUR

    940.892,22 EUR

Koeffizient

 

                       923.000 EUR (Haushaltsmittel 2017)                = 0,980983773

940.892,22 EUR (Theoretische Festlegungssumme inkl. Raupe)

Effektive Pauschalzuschüsse 2017

73.793,47 EUR (neuer indexierter Höchstbetrag) x 0,980983773 = 72.390,19 EUR abgerundet

Zuschuss Miteinander Teilen VoG: 55.370,58 x 0,980983773 = 54.317,64 EUR

TOTAL: 11 x 72.390,19 + 54.317,64 = 850.609,73 EUR

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund des Dekretes vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung des Haushaltsplanes der DG für das Haushaltsjahr 2017 wird in den VE von OB 30, PR 14, ZW 33.21 der Betrag in Höhe von 923.000,00 EUR vorgesehen. Durch die Anwendung des Koeffizienten entstehen keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen im Haushalt 2017.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Dekret vom 17. Dezember 2016 zur Festlegung des Haushaltsplans der Einnahmen und des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2016