Sitzung vom 19. Januar 2017

Vollmacht zur Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Übereinkommens des Europarates über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert).

Die Vize-Ministerpräsidentin wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Filmkoproduktionsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die darauf abzielen, die professionelle Zusammenarbeit und die Verbreitung Gemeinschaftsproduzierter Filme zu fördern. Jeder Gemeinschaftsproduzent muss einen Mindestbeitrag zur Gemeinschaftsproduktion leisten und bestimmte künstlerische und technische Posten übernehmen. Einmal als offizielle Gemeinschaftsproduktion anerkannt genießen diese Filme die den nationalen Filmen vorbehaltenen Vorteile.

Das derzeit geltende Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (ETS 147), dem die Deutschsprachige Gemeinschaft 2002 zustimmte, wurde überarbeitet. Die Novelle soll das Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 ersetzen.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 8. Mai 2015 feststellte. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen.

Damit der Vertrag am 30. Januar 2017 in Rotterdam gezeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 i.V.m. Art. 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen (B.S. v. 17. Dezember 1996, S. 31342)