Sitzung vom 12. Januar 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflege-sätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Personen mit Behinderung, die zu Lasten der öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflegesätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Personen mit Behinderung, die zu Lasten der öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die erforderlichen Sparmaßnahmen zur Finanzierung des Haushalts der Wohnheime und Tagesstätten werden auch in 2017 fortgeführt.

Im vorliegenden Vorentwurf des Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1973 zur Festlegung der gemeinsamen Regeln zur Berechnung der Tagespflegesätze, die für den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege von Personen mit Behinderung, die zu Lasten der öffentlichen Hand untergebracht sind, gewährt werden,

werden die Artikel 3 bis 10 zur Erhöhung der Pauschalbeträge um 2 % für Betriebs- und Funktionskosten angepasst.

Der per Genehmigungsschreiben festgelegte Personalstand (Arbeiter, Betreuungspersonal und Verwaltungspersonal) bleibt Bezugsgröße zur Bezuschussung der Personalkosten im Jahr 2017. Auf dieser Basis werden die für die Bezuschussung berücksichtigten Personalstunden und die ihnen entsprechenden Personalkosten im Artikel 23 Absatz 5 um 1,5 % gekürzt.

Die im Artikel 27 vorgesehene Koppelung der pauschalen Betriebs- und Funktions-zuschüsse an die Indexentwicklung bleibt im Jahr 2017 ausgesetzt.

Artikel 23bis soll dahingehend abgeändert werden, dass den Wohnheimen eine Vorschusszahlung gezahlt wird, die der effektiven Kostenentwicklung und der Entwicklung der Anwesenheit der Nutznießer Rechnung trägt. Da die Wohnheime bisher im laufenden Geschäftsjahr einen Vorschuss auf Grundlage des Tagessatzes des vergangenen Jahres und auf Grundlage der effektiven Anwesenheit der Nutznießer in der Einrichtung erhalten, und da die Jahresabrechnung zur Ermittlung des Tagessatzes eines Geschäftsjahres erst im darauffolgenden Jahr erstellt wird, kann diese Vorgehensweise bei einem niedrigen Tagessatz dazu führen, dass der Träger mit Liquiditätsengpässen konfrontiert wird.

Zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage dieser Maßnahmen müssen die Erlasstexte abgeändert werden und sind ab dem 1. Januar 2017 anwendbar.

Die betroffenen Träger wurde in der Informationsversammlung vom 26. August 2016 zur Besprechung des Haushaltes 2017 über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Der Staatsrat hat am 20. Dezember 2016 in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 ein Gutachten abgegeben. Das Gutachten Nr. 60.581/1 des Staatsrates besagt, dass der Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die mit vorliegender Erlassabänderung fortgeführte Sparmaßnahme führt zu geschätzten Einsparungen von 27.471,87 EUR im Haushalt 2017 der Dienststelle für Personen mit Behinderung. Die Anhebung der pauschalen Sätze im Tagessatz der Wohnheime wird Kosten in Höhe von 4.612,17 EUR verursachen. Diese sind im Haushalt 2017 der Dienststelle budgetiert.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats vom 20. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 32 §1 des Dekretes vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung.