Sitzung vom 12. Januar 2017

Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Finanzierung von Sonderbeschäftigungsprogrammen

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Finanzierung von Sonderbeschäftigungsprogrammen in Höhe von 133.000,- € für das Haushaltsjahr 2017.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Am 19. April 2010 wurde das Krisendekret im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet. In Artikel 9 und 10 des Dekretes wird auf die Förderung der Beschäftigung vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise eingegangen.

Die Regierung hatte in 2010 folgende Maßnahmen verabschiedet, um die Folgen der Wirtschaftskrise abzufedern:

Die Bezuschussung eines Jobcoachs beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der die von Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützt. Der Jobcoach wurde zudem damit beauftragt, die Wiedereingliederung von Personen zu fördern, die auf dem Arbeitsmarkt sehr stark benachteiligt sind.

die Bezuschussung der Ausbildungsprämie (99 Cent/Stunde) für Arbeiter und Angestellte, die von wirtschaftlicher Kurzarbeit betroffen sind und in dieser Zeit an Weiterbildungen teilnehmen.

die Bezuschussung der Ausbildungsprämie (99 Cent/Stunde) für die Teilnehmer an einem Outplacementverfahren im Rahmen einer Massenentlassung.

die Bezuschussung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft stellt zur Finanzierung der beschäftigungspolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Wirtschaftskrise Zuschüsse in Höhe von maximal 133.000,- € zu Lasten der Haushaltsmittel 2017 im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 01.04 zur Verfügung.

4. Gutachten :

Es liegt ein positives Gutachten des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2016 vor.

5. Rechtsgrundlage :

Krisendekret vom 19. April 2010, Artikel 9 und 10