Sitzung vom 22. Dezember 2016

Kündigung des Abschnitts „Mobilitätshilfen“ aus dem Protokoll vom 15.05.2014 zwischen dem Föderalstaat, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die Ausübung der an die Teilstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der Volksgesundheit während der Übergangsperiode im Rahmen des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform

1. Beschlussfassung:

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 18 des Übergangsprotokolls vom 15. Mai 2014 zu den übertragenen Zuständigkeiten, den Abschnitt VI des Protokolls, in denen die Übergangsmaßnahmen für Hilfen an Menschen mit Behinderung sowie für die Mobilitätshilfen festgehalten sind, zum 1. Juli 2017 zu kündigen.

Die Regierung genehmigt das Konzept zu den Mobilitätshilfen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Zuge der sechsten Staatsreform hat die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Juli 2014 die Zuständigkeiten im Bereich der Mobilitätshilfen erhalten. Ein Übergangsprotokoll mit dem Föderalstaat wurde vereinbart. Dieses sieht vor, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 das Landesinstitut für Kranken-und Invalidenversicherung (LIKIV) die Bearbeitung der Anfragen in dieser Übergangszeit sichert.

Die Kosten der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie die Bearbeitungskosten des LIKIV werden von der Dotation des Föderalstaates an die Deutschsprachige Gemeinschaft abgezogen.

Im Abkommen ist vorgesehen, dass die Gemeinschaften vor Ablauf der Übergangszeit eigenständig die Zuständigkeit ausüben können. Die hierzu erforderliche Kündigung muss jeweils sechs Monate vor dem gewünschten Termin erfolgen.

Ein eigenes Konzept  für die Mobilitätshilfsmittelversorgung wurde ausgearbeitet, welches eine Vereinfachung der Herangehensweise sowie die Nutzung der durch die Schaffung der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben (DSL) entstandenen Synergien vorsieht. Das entsprechende Konzept befindet sich im Anhang zu vorliegender Note.

Das Konzept sieht vor, dass die DSL, mit einer Ausnahme der einzige Ansprechpartner für die Mobilitätshilfen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird.

Die Ausnahme betrifft die Standardhilfsmittelsversorgung der Bewohner der Alten- und Pflegewohnheime, die zukünftig von den Einrichtungen selbst gesichert wird.

Die Übernahme der neuen Zuständigkeit durch die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgt zum 1. Juli 2017.

Somit müssen die Übergangsmaßnahmen in Titel VI des Protokolls zum 31. Dezember 2016 gekündigt

Es wurde mit dem Landesinstitut für Kranken und Invalidenversicherung vereinbart, in einem Rundschreiben an die Dienstleister und die Krankenkassen die Übergangsregelungen zwischen beiden Systemen , insbesondere das Rechnungswesen betreffend, festzuhalten. Auch sollen die Beteiligten über die neue Vorgehensweise in der Deutschsprachigen Gemeinschaft informiert werden. Dieses Rundschreiben wird zu Beginn des Jahres 2017 erarbeitet.

Auch eine Öffentlichkeitsarbeit zu den neuen Modalitäten der Hilfsmittelversorgung ist vorgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen durch die Kündigung.

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen durch die Genehmigung des Konzeptes.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Beirates für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren sowie für die häusliche Hilfe vom 7. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Übergangsprotokoll vom 15. Mai 2014 zu den übertragenen Zuständigkeiten.