Sitzung vom 22. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur Änderung von Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2009 zur Festlegung des digitalen RRC-06 Funkfrequenzplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den Rundfunk-Frequenzbändern III, IV und V und zur Regelung der Übergangszeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Änderung von Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2009 zur Festlegung des digitalen RRC-06 Funkfrequenzplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den Rundfunk-Frequenzbändern III, IV und V und zur Regelung der Übergangszeit.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Geltung von Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 20. Juli 2009 zur Festlegung des digitalen RRC-06 Funkfrequenzplans der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den Rundfunk-Frequenzbändern III, IV und V und zur Regelung der Übergangszeit, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 27. Oktober 2011, vom 21. Dezember 2012, vom 8. Mai 2014, vom 11. Dezember 2014 und vom 10. Dezember 2015, ist zum 31. Dezember 2016 befristet. Eine neue Regelung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 ist erforderlich, damit die Nutzung des digitalen Fernsehkanals 45 durch die RTBF (mit täglicher Übertragung des BRF-Blickpunktes um 17.45 Uhr und 21.45 Uhr) rechtlich abgesichert ist.

In diesem Sinne wird der Erlass der Regierung vom 20. Juli 2009 leicht angepasst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 i.V.m. Art. 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist kein Gutachten der Finanzinspektion erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen, Art. 49