Sitzung vom 22. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur vorläufigen Unterschutzstellung des Hauses Bergstraße 111 mit seinen Nebengebäuden in Eupen als Ensemble

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur vorläufigen Unterschutzstellung des Hauses Bergstraße 111 mit seinen Nebengebäuden in Eupen als Ensemble.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 6. Januar 2016 haben die Eigentümer Herr Guido Schumacher und Frau Michaela Schumacher-Fank einen Vorschlag auf Unterschutzstellung der Anlage Gut Looten gelegen Bergstraße 111 in Eupen als Denkmal eingereicht. Vorgeschlagen wurde die gesamte Bauernhofanlage als Denkmal zu schützen.

Gemäß Artikel 3 des Denkmalschutzdekrets müssen dem Vorschlag eine Reihe an Unterlagen beigefügt werden. Nachdem ein Antrag vollständig vorliegt, entscheidet die Regierung innerhalb von zwölf Monaten über die Einleitung des Verfahrens zur vorläufigen Unterschutzstellung.

Die Königliche Denkmal- und Landschaftskommission überprüfte den Vorschlag zur Unterschutzstellung. Nach der Einholung weiterer Informationen durch eine Ortsbegehung am 22. Februar 2016 und Recherchen zu den Gebäuden im März 2016, wurde der Vorschlag von der Kommission ergänzt. In dem günstigen Gutachten vom 4. April 2016 spricht sich die Kommission dafür aus, das Haus Bergstraße 111 mit seinen Nebengebäuden als Ensemble und nicht als Denkmal zu schützen, da moderne Veränderungen der Gebäude den Denkmalwert mindern. Die Kommission weist darauf hin, dass besonders die Vorder- und Seitenfassade des Hauptgebäudes, die Vorderfassade des ersten Nebengebäudes sowie die Tordurchfahrt mit den Blausteinpfeilern schützenswert seien.

Der zuständige Fachdienst teilt die Bedenken der Kommission in Bezug auf die vorgenommenen Veränderungen der Gebäude, die den Denkmalwert dieser effektiv gemindert haben. Nichtsdestotrotz plädiert der Fachdienst aus historischen, baugeschichtlichen und städtebaugeschichtlichen Gründen für eine Unterschutzstellung der Hofanlage als Ensemble: die Anlage mit den drei aufeinanderfolgenden Gebäudestrukturen, bestehend aus einem Hauptgebäude mit Schafstall und zwei Nebengebäuden, die Vorder- und Seitenfassade des Hauptgebäudes, die Vorderfassade des ersten Nebengebäudes sowie die Tordurchfahrt mit den Blausteinpfeilern.

Dies wird wie folgt begründet:

  • Die Anlage gibt Zeugnis über die Existenz der Lathöfe in Eupen und verdeutlicht die Entwicklungsgeschichte der Stadt.
  • Das Gut Looten bildet eine einheitliche historische Hofstruktur. Als letztes Beispiel eines Anwesens mit landwirtschaftlicher Bestimmung im innerstädtischen Raum stellt die Anlage im städtebaulichen Kontext eine Besonderheit dar. Die ehemalige Funktion und Zweckbestimmung als landwirtschaftlicher Betrieb ist aus dem öffentlichen Raum klar zu erkennen. Die aufeinanderfolgenden Gebäudestrukturen bilden ein gut ablesbares Ensemble.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anlage eine besondere historische Bedeutung für die Stadtgeschichte Eupens hat und die drei aufeinanderfolgenden Gebäudestrukturen als Zeugnis dieser Geschichte erkennbar sind, was einen Erhalt befürwortet. Die Gebäudeteile, an denen durch moderne Veränderungen der Denkmalwert gemindert wurde, sollen von der Unterschutzstellung ausgenommen werden..

Gemäß Artikel 4 des Denkmalschutzdekrets enthält der Erlass zur vorläufigen Unterschutzstellung:

1. die zwecks Erhalt des geschützten Denkmals, Ensembles oder der geschützten Landschaft auferlegten Einschränkungen;

2. die besonderen Vorschriften zu Erhalt und Unterhalt;

3. im Anhang einen Lageplan, der die genauen Abgrenzungen und den Schutzbereich des zu schützenden Gutes festlegt.

Bezüglich der beiden ersten Punkte wurden keine besonderen Einschränkungen oder

Vorschriften zwecks Erhalt des Denkmals erlassen.

Der Schutzbereich wurde wie folgt definiert:

Der Schutzbereich ist nicht Teil des geschützten Guts, sondern soll seinem Schutz vor negativen Einwirkungen dienen. Der Schutzbereich wurde so angelegt, dass eventuelle negative Einflüsse auf das geschützte Gut durch Bautätigkeiten im Umfeld abgewendet werden können. Der Schutzbereich umfasst das unmittelbare Umfeld des geschützten Gutes und andere Gebiete oder Merkmale, die eine wichtige praktische Rolle spielen, um das Gut und seinen Schutz zu unterstützen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Entscheidung hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Günstiges Gutachten der Denkmalschutzkommission vom 4. April 2016.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 23. Juni 2008 über Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen