Sitzung vom 15. Dezember 2016

Gewährung zweier außerplanmäßiger freier Tage zu Gunsten des Kindergartens der Gemeindegrundschule Bütgenbach

1. Beschlussfassung :

Die Regierung gewährt dem Kindergarten der Gemeindegrundschule Bütgenbach am 9. und 10. Januar 2017 zwei außerplanmäßige freie Tage gemäß Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen wegen Umzug.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen :

Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen gibt der Regierung die Möglichkeit den Schulen außerplanmäßige freie Tage zu gewähren.

Durch die Zusammenlegung der Grundschule des Zentrums für Förderpädagogik Elsenborn mit der Gemeindegrundschule Bütgenbach und den entsprechenden Baumaßnahmen wurde ein umfangreicher Umzug notwendig. Aktuell können die Räumlichkeiten für den Kindergarten der Gemeindegrundschule Bütgenbach bezogen werden. Als Umzugstermin wurde der 9. und 10. Januar 2017 festgehalten.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen