Sitzung vom 8. Dezember 2016

Verlängerung der Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die „VoG Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft“, Hufengasse 65 in 4700 Eupen

1. Beschlussfassung :

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft stimmt der Anerkennung der VoG Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Hufengasse 65 in 4700 Eupen in Anwendung von  Artikel 6318/1, §1, Punkt 3 des Einkommenssteuergesetzbuches 1992 zu.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen :

Die VoG „Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ beantragte durch ihr Schreiben vom 19. Juli 2016 beim Finanzministerium eine Verlängerung der Spendenabzugsfähigkeit laut Artikel 6318/1, §1, Punkt 3 des Einkommensteuergesetzbuches für die Jahre 2017 bis 2022.

Der Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist in folgenden Bereichen tätig:

  1. Beratung und logistische Hilfe bei der Durchführung der verschiedenen Aktivitäten im Palliativbereich, z.B. bei der Begleitung von Patienten und Familien oder
  2. Patientenbegleitung durch das externe Team;
  3. Information und Sensibilisierung der Bevölkerung;
  4. Organisation und/oder Koordination von Aus- und Weiterbildungsangeboten in Palliativpflege für professionelle und ehrenamtliche Mitarbeiter;
  5. Stärkung und Entwicklung des Netzwerkes der Palliativpflege und Kommunikationsförderung zwischen den verschiedenen Berufsrichtungen (Ärzte, Krankenpfleger, Sozialassistenten, Kinesitherapeuten, Ergotherapeuten, usw.).

Die Tätigkeit der VoG Palliativpflegeverband der Deutschsprachigen Gemeinschaft  fällt in die Kategorie der Dienstleistungen mit denen Bedürftige unterstützt werden, womit von der Tätigkeit her, die Bedingung zur Anerkennung erfüllt ist.

Mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom 20. Mai 2016 ist der Antrag formell in Ordnung.

Aus diesen Gründen schlagen wir eine Anerkennung von 4 Jahren für diese Vereinigung vor.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten :

Kein Gutachten erforderlich

5. Rechtsgrundlage :

 Artikel 6318/1, §1, Punkt 3 des Einkommenssteuergesetzbuches aus dem Jahr 1992