Sitzung vom 8. Dezember 2016

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen dem Königreich Belgien und der Tunesischen Republik, geschehen zu Tunis am 28. März 2013

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen dem Königreich Belgien und der Tunesischen Republik, geschehen zu Tunis am 28. März 2013.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 64 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über soziale Sicherheit vom 29. Januar 1975 zwischen dem Königreich Belgien und der Tunesischen Republik, regelt die Situation der Arbeitnehmer, die während ihrer Laufbahn dem belgischen oder tunesischen Sozialversicherungssystem unterworfen waren oder von einem zu dem anderen gewechselt haben.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 23. September 2014 feststellte. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen. Der Vertrag bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine potenzielle finanzielle Auswirkung, die jedoch nicht bezifferbar ist.

4. Gutachten:

Das Gutachten 60.189/1 des Staatsrates vom 10. November 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen