Sitzung vom 8. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 15. September 2016 unterzeichneten die Sozialpartner und die Regierung das beiliegende Rahmenabkommen 2016-2019 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachen Gemeinschaft.

Mit vorliegendem Erlass werden die Punkte 1 bis 6 und Punkt 10 des Rahmenabkommens 2016-2019 umgesetzt.

Entwicklung der Gehaltstabellen (Punkt 1 und 5 des Rahmenabkommens):

Die Regierung hat zur Umsetzung von Punkt 1 des Rahmenabkommens insgesamt 125.000 € zur Verfügung gestellt. Anhand des Katasters aller von der Erlassabänderung betroffenen Mitarbeiter wurde ermittelt, welche Anpassungen der Lohnskalen, im Hinblick auf die Zielbaremen des privaten Krankenhaussektors, die verfügbaren 96.500 € ermöglichen. Die restlichen 28.500 € gehen auf Grundlage der Anzahl Beschäftigter an die Organisationen im sozio-kulturellen Bereich zur Anpassung deren Baremen. Wie bereits bei der Umsetzung der vorherigen Abkommen wurde mittels einer Deltaberechnung eine weitere Angleichung an die Gehaltstabellen im privaten Krankenhaussektor (Paritätische Kommission Nr. 330) vorgenommen. Die sich daraus ergebenden erhöhten Löhne entsprechend Berufskategorie und Dienstalter sind in den Anhängen 1 und 3 der vorliegenden Erlassabänderung abgebildet.

In den neuen Gehaltstabellen wird die Aufwertung des Erziehers Klasse I (Bachelordiplom) dadurch berücksichtigt, dass die bisherige Gehaltstabelle 12 gestrichen wird und der Erzieher Klasse I der Gehaltstabelle 13 zugeordnet wird.

Die Entlohnung des Cheferziehers (früher Lohnskala 13) wurde dadurch aufgewertet, dass eine neue Gehaltstabelle 13bis eingefügt wurde. 

Berücksichtigung von Dienstjahren in anderen Sektoren (Punkt 2 des Rahmenabkommens)

Artikel 6 des Erlasses vom 22. Juni 2001 wird dahingehend abgeändert, dass jede Berufserfahrung vor dem Einstieg in den Bereich der personenbezogenen Angelegenheiten (Artikel 5 §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen) vollständig und in anderen Bereichen bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden können. Bei der Berechnung des Dienstalters ist es zukünftig auch nicht mehr relevant, ob es sich bei der vorherigen Funktion um eine höhere oder niedrigere oder um eine mindestens Halbzeitbeschäftigung handelt.

Bezuschussung des 13. Monats für die Arbeiter und Angestellten in den Beschützenden Werkstätten (Punkt 3 des Rahmenabkommens)

In Anwendung von Artikel 9 des Erlasses vom 22. Juni 2001 berücksichtigt die Regierung ab dem 1. Januar 2017 für die Bezuschussung des 13. Monats ein weiteres Prozent des Jahresgehaltes. In Abweichung der üblichen Bezuschussungsregelung trägt die Regierung in Ausführung des Rahmenabkommens 2/3 der Kosten und die Beschützenden Werkstätten 1/3 der Kosten.

Die modulare Zusatzausbildung (Punkt 4 des Rahmenabkommens)

Die von der Dienststelle organisierte modulare Zusatzausbildung (MZA) zielt darauf ab, Quereinsteigern, die in erzieherischer Funktion tätig sind, ohne über die dafür erforderliche Grundqualifikation zu verfügen, diese Qualifikation zu vermitteln.

Da nicht nur die Teilnahme an der MZA, sondern auch die Ausübung der erzieherischen Funktion Bedingung sind, um in den Genuss der Lohnskala 10 zu kommen, wird in der Beschreibung der Zugangsbedingungen zu dieser Lohnskala in der Anlage II des Erlasses vom 22. Juni 2001 hinzugefügt, dass zusätzlich zum Abschluss der modularen Zusatzausbildung belegt werden muss, dass der Mitarbeiter eine erzieherische Funktion wahrnimmt.

Durch die Anerkennung der MZA erfüllt der Erzieher Klasse IIB (Barema Nr. 8) durch seine Teilnahme ebenfalls die Verpflichtung der Weiterbildung. Aus diesem Grund wird in der Anlage II des Erlasses vom 22. Juni 2001  entsprechend ergänzt.

Fahrtkosten auf dem Weg zur Arbeit (Punkt 6 des Rahmenabkommens)

Die Fahrkosten auf dem Weg zur Arbeit können fortan auch für die Mitarbeiter der Beschützenden Werkstätten, auf Grundlage der im kollektiven Arbeitsabkommen Nr.19 vereinbarten Intervention des Arbeitgebers in die Kosten des Sozialabonnements der SNCB, bezuschusst werden. In Abweichung der üblichen Bezuschussungsregelung trägt die Regierung in Ausführung des Rahmenabkommens 2/3 der Kosten und die Beschützenden Werkstätten 1/3 der Kosten.

Erhöhung der annehmbaren Kosten für die Gewerkschaftsprämie (Punkt 10 des Rahmenabkommens)

Erhöhung des maximalen Beitrags zur Gewerkschaftsprämie, der als annehmbare Ausgabe berücksichtigt wird, von 54,54 Euro auf 78,- Euro pro Arbeitnehmer.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Nachstehende Kostenberechnungen wurden auf Grundlage der Angaben der Organisationen und des damit erstellten Personalkatasters der Beschäftigten des NKS zum Stichtag 30. September 2015 erstellt. Die durch die Umsetzung des Rahmenabkommens entstehenden Kosten und die damit einhergehende Erhöhung der Personalzuschüsse  wurden in der Haushaltsplanung 2017 für die jeweiligen Organisationen berücksichtigt.   

Maßnahme

Finanzielle Auswirkungen

Anpassung der Gehaltstabellen im Sozial- und Gesundheitsbereich des NKS

96.500 €

Aufwertung des Erziehers Klasse I und des Cheferziehers

45.000 €

Berücksichtigung von Dienstjahren in anderen Sektoren (Maximum von 3 Jahren)

175.000 €

Anerkennung der modularten Zusatzausbildung (PK 319) für den Zugang zur Gehaltstabelle 10

13.000 €

Fahrtkosten auf dem Weg zur Arbeit (PK 327.03)

80.000 €

Bezuschussung des 13. Monats für die Arbeiter und Angestellten in den Beschützenden Werkstätten

47.000 €

Erhöhung des maximalen Beitrags der Gewerkschaftsprämie, der als annehmbare Ausgabe berücksichtigt wird, von 54,54 Euro auf 78,- Euro pro Arbeitnehmer.

15.000 €

4. Gutachten:

Der Verwaltungsrat der Dienststelle für Personen mit Behinderung hat in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2016 dem Entwurf des Erlasses zugestimmt.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom16. November 2016 liegt vor

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 21. November 2016 liegt vor.

Aufgrund der Dringlichkeit wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die vorliegenden Änderungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten müssen, damit die Arbeitgeber im letzten Quartal 2016 die neuen Bezuschussungsbedingungen kennen, und somit keine rückwirkenden Zahlungen und Korrekturen beim Landesamt für Soziale Sicherheit erfolgen müssen, die mit einem bedeutenden Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden sind, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

Rahmenabkommen 2016-2019 vom 15. September 2016 für den nichtkommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen

Bezuschussungsgrundlagen für die betroffenen Organisationen und Einrichtungen, die in der Präambel des Erlassentwurfs aufgeführt sind.