Sitzung vom 8. Dezember 2016

Projekt Nr. 3445 – Interessengemeinschaft „alte Schule“ Deidenberg VoG : Renovierung des Dorfhauses „alte Schule“ : Genehmigung der Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt für das Projekt „Nr. 3445 – Interessengemeinschaft „alte Schule“  Deidenberg VoG – Dorfhaus „alte Schule“ – “ Renovierung

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit des Abstellraumes neben der Küche im Erdgeschoss;

  • die nicht konforme Brüstungshöhe der bestehenden Fenster im Schlafraum (EG) von 78 cm;

als Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.

Die Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Antragsteller des Projektes „Renovierung des Dorfhauses „alte Schule““ ist die Interessengemeinschaft „alte Schule“ Deidenberg VoG.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt die Interessengemeinschaft „alte Schule“ Deidenberg VoG zwei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 21. November 2016 wie folgt:

  1. Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Abstellraumes neben der Küche.

    Eine Verbreiterung dieser Türe ist nicht möglich, da sich auf der rechten Seite ab Küchenbereich direkt die Zugangstreppe zum Keller befindet. Auf der linken Seite ab Küchenbereich befindet sich der, in die Massivwand, eingebaute Sicherungskasten des Gebäudes. Dieser Sicherungskasten wird –aus Kostengründen- nicht versetzt werden.

    Hier wird eine allgemeine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit von Gebäudetechnik-, Stau- und Archivräumen beantragt.

  2. Antrag auf Abweichung der Brüstungshöhe der bestehenden Fenster im Schlafraum (EG) von 78 cm:

    Die Fassadengestaltung dieses alten Gebäudes aus Bruchsteinen ist fast komplett erhalten geblieben. Das Niveau des Außengeländes (Vorhof Straßenseite) vor der besagten Fenster liegt nur 15 cm unterhalb der Oberkante Fensterschwelle. Die Brüstungshöhe dieser Fenster darf aus baulichen Gründen keine 8 cm tiefergelegt werden, denn die jetzige Fensterbrüstungshöhe ist unumgänglich, um bei Starkregen oder Schneefall/-schmelze das Eindringen von Wasser zu vermeiden.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur Zugänglichkeit des Abstellraumes neben der Küche, sowie der Abweichung der Brüstungshöhe der bestehenden Fenster von 78 cm stattzugeben. Räume für die Gebäudetechnik, Stau- und Archivräume müssen ihrer Nutzung wegen nicht zugänglich gestaltet sein. In Anbetracht der Fassadengestaltung dieses alten, geschichtsträchtigen Gebäudes aus Bruchsteinen, sowie aus baulichen Gründen –Eindringen von Wasser bei Starkregen oder Schneefall/-schmelze- kann

die Brüstung des Fensters keine 8 cm tiefergelegt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Genehmigung der Abweichungen hat keine finanziellen Auswirkungen zur Folge.

Das oben genannte Infrastrukturvorhaben ist im Infrastrukturplan 2016 unter der Zuweisung OB 70 – PR 10 – ZW 52.10 mit einer Zuschusssumme von 154.066 € eingetragen.

4. Gutachten :

  • Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

  • Die Empfehlung 2016/12 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 21.11.2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

  • Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

  • Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.