Sitzung vom 24. November 2016

Vollmacht zur Unterzeichnung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

„Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kuba sind derzeit Gegenstand des Gemeinsamen Standpunkts der EU 96/697/GASP vom 2. Dezember 1996. Bei dem Abkommen handelt es sich um das erste bilaterale Abkommen zwischen der EU und Kuba. Es schafft einen stabilen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Kuba, der an die Stelle des Ad-hoc-Dialogs und der punktuellen Zusammenarbeit tritt, durch den diese bislang charakterisiert waren. Es wird als Rahmen und Plattform für eine engere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog über ein breites Spektrum von Politikbereichen dienen.

Das Abkommen hat die Konsolidierung und Stärkung der Verbindungen zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen politischer Dialog, Zusammenarbeit und Handel auf der Grundlage von gegenseitiger Achtung, Gegenseitigkeit, gemeinsamem Interesse und Achtung ihrer Souveränität zum Ziel. Die Beziehungen werden auf die Unterstützung der Modernisierung der kubanischen Wirtschaft und Gesellschaft ausgerichtet, wobei bilateral und in internationalen Foren im Hinblick auf die Stärkung von Menschenrechten und Demokratie, die Bekämpfung von Diskriminierung und die Verwirklichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung zusammengearbeitet wird. Das Abkommen umfasst die wesentlichen Standardklauseln der EU, die Menschenrechtsklausel und die Klausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen. Ein Verstoß gegen diese Klauseln kann zur Aussetzung des Abkommens führen.

Das Abkommen beruht im Wesentlichen auf drei Säulen:

– Politischer Dialog (Teil II): Die einschlägigen Bestimmungen betreffen eine Vielzahl von Politikbereichen, darunter Menschenrechte, Kleinwaffen und leichte Waffen, Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, schwere Verbrechen von internationalem Belang (unter anderem Fragen des Internationalen Strafgerichtshofs), einseitige Zwangsmaßnahmen (d. h. das US-Embargo), Bekämpfung von Produktion, Handel und Konsum illegaler Drogen, Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz, und nachhaltige Entwicklung;

– Zusammenarbeit und sektorpolitischer Dialog (Teil III): In diesem Teil wird ein breites Spektrum von Bereichen für eine künftige Zusammenarbeit behandelt, unter anderem Politik und Recht (Staatsführung und Menschenrechte, Justiz, Sicherheit der Bürger und Migration) sowie soziale, ökologische, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Fragen. Besondere Aufmerksamkeit gilt auch der regionalen (Lateinamerika und Karibik) Integration und Zusammenarbeit;

– Handel und handelspolitische Zusammenarbeit (Teil IV): In diesem Teil wird die konventionelle (WTO-bezogene) Grundlage für den Handel zwischen der EU und Kuba kodifiziert. Darüber hinaus enthält er Bestimmungen über Handelserleichterungen und Zusammenarbeit in Bereichen wie technische Handelshemmnisse und Normen im Hinblick auf bessere Aussichten für engere wirtschaftliche Beziehungen. Er enthält ferner eine Klausel zur geplanten künftigen Entwicklung eines stärkeren Rahmens für Investitionen.

In Teil V (Institutionelle und Schlussbestimmungen) wird ein institutioneller Rahmen festgelegt, der sich aus einem Gemeinsamen Rat und einem Gemischten Ausschuss zusammensetzt. Er enthält ebenfalls eine Bestimmung über die Erfüllung von Verpflichtungen, in der dargelegt ist, welche Maßnahmen zu treffen sind und welches Verfahren anzuwenden ist, falls eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht nachkommt.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Das Abkommen sollte an die Stelle des Gemeinsamen Standpunkts 96/697/GASP treten

(Europäische Kommission, Gemeinsamer Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits, JOIN(2016) 42 final, 2016/0297(NLE), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016JC0042&from=DE).

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen.

Damit der Vertrag voraussichtlich am 12. Dezember 2016 gezeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten dringend erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 i.V.m. Art. 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen (B.S. v. 17. Dezember 1996, S. 31342)