Sitzung vom 10. November 2016

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen des bezahlten Bildungsurlaubs, für den seit dem 1. Januar 2016 auch die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig ist, muss ab dem Schuljahr 2014-2015 eine Pauschale festgelegt werden, die pro genehmigte Stunde ausgezahlt wird.

Auf föderaler Ebene wurde diese Pauschale jährlich  je nach Weiterbildungsart auf Basis von Statistiken der letzten vier Jahre angepasst.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft sind diese Statistiken nicht verfügbar.

Die Flämische Region hat am 4. Dezember 2015 eine Anpassung des oben genannten Erlasses verabschiedet und legt für alle Weiterbildungsarten eine einheitliche Pauschale von 21,30 € fest. Die Region Brüssel Hauptstadt ist dem Beispiel am 12. Mai 2016 gefolgt. Die Wallonische Region hat ebenfalls eine solche Anpassung am 29. September 2016 verabschiedet.

Der Erlassvorentwurf legt für die Rückerstattungen an die Arbeitgeber mit Niederlassungseinheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die gleiche einheitliche Pauschale von 21,30€ pro genehmigte und gewährte bezahlter Bildungsurlaubsstunde fest.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Pro genehmigte Stunde, die Anrecht auf bezahlten Bildungsurlaub gibt, sind 21,30 € vorgesehen.

Nach der erfolgten zweiten Kontrolle ergeben sich für das Schuljahr 2014-2015 32.003,48 genehmigte und gewährte bezahlter Bildungsurlaubsstunde. Dies ergibt eine Gesamtrückerstattungsbetrag von 681.674,12 € (=32.003,48 Stunden x 21,30 €).

Eine zweite Anpassung des Haushalts 2016 in Höhe von 395.000 € ist vorgesehen.

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
18. Oktober 2016, das Gutachten des Finanzinspektors vom 26. Oktober 2016 und das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom
28. Oktober 2016 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen