Sitzung vom 10. November 2016

Rundschreiben bezüglich der Zurverfügungstellung von Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe über Artikel 60§7- „erhöhte Subvention“ der DG an sozialwirtschaftliche Einrichtungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet das Rundschreiben bezüglich der Zurverfügungstellung von Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe über Artikel 60§7- „erhöhte Subvention“ der DG an sozialwirtschaftliche Einrichtungen für das Jahr 2017.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus und der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales werden mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist seit dem 1. Januar 2016 für die im Rahmen der 6. Staatsreform an die Regionen übertragenen Beschäftigungsprogramme zuständig.

Zu diesen gehört, die Beschäftigungsmaßnahme Artikel 60§7- „erhöhte Subvention“ zu Gunsten sozialwirtschaftlicher Einrichtungen in Anwendung des Artikels 60§7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.

Die Förderbeträge zu Gunsten der ÖSHZ, die in Anwendung der vorgenannten Beschäftigungsmaßnahmen gewährt werden, werden pro ÖSHZ für die Dauer eines Jahres festlegt. Diese Festlegung erfolgte in den letzten Jahren durch ein Rundschreiben des oder der zuständigen Minister auf föderaler bzw. regionaler Ebene.

Die Beschäftigungsministerin und der für Sozialökonomie zuständige Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft hatten per Rundschreiben vom 18. Dezember 2015 die Festlegung für das Jahr 2016 vorgenommen. Dabei wurde der identische Gesamtförderbetrag für die ÖSHZ der DG in Höhe von 892.557 € wie für das Jahr 2014 und 2015 mit gleichbleibenden Förderbeträgen pro ÖSHZ festlegt.

Im Sinne der Kontinuitätswahrung und der Planungssicherheit für die neun ÖSHZ der DG ist  ein entsprechendes Rundschreiben für die Laufzeit vom 1. Januar  bis 31. Dezember 2017 durch die DG zu verabschieden. 

Das vorliegende Rundschreiben legt den maximalen Förderbetrag pro Vollzeitstelle auf 25.022,78 € für das Jahr 2017 fest.

Im Vergleich zum Förderbetrag 2016 handelt es sich um  eine 2%-Erhöhung. Diese ist erforderlich, da die Förderung an den Schwellenindex gebunden ist in Anwendung der gleichlautenden Artikel 2, Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung sowie des Königlichen Erlass vom 14. November 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung zugunsten Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.

Aufgrund des Indexsprungs in 2016 ist auch eine Indexanpassung der Förderung zum 1. Januar 2017 vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund wird zudem der Gesamtförderbetrag, der den ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ebenfalls um 2% erhöht.

Den ÖSHZ der Deutschsprachigen Gemeinschaft stehen somit insgesamt 910.408 € zu diesem Zweck zur Verfügung. Die Verteilung dieser Fördermittel unter untern den ÖSHZ bleibt identisch wir im Vorjahr.

Das Rundschreiben definiert ferner die Bedingungen, die an die Zurverfügungstellung von Artikel 60§7- „erhöhte Subvention“ geknüpft sind.

Zu diesen Konditionen gehört u.a. zunächst, dass das ÖSHZ auf der im Anhang zum Rundschreiben befindlichen Liste aufgeführt ist. In der DG verfügen alle ÖSHZ über einen Förderbetrag zur Beschäftigung von Artikel 60§7-„erhöhte Subvention“.

Die Zurverfügungstellung darf nur an anerkannte sozialwirtschaftliche Einrichtungen erfolgen. Ferner muss es sich bei diesen Art.60§7-„erhöhte Subvention“-Stellen um zusätzliche Stellen auf Ebene des jeweiligen ÖSHZ und auf Ebene der solidarwirtschaftlichen Einrichtung handeln. Das ÖSHZ ist gehalten, darauf zu achten, dass die sozialwirtschaftliche Einrichtung die Begleitung und Betreuung der Arbeitnehmer gewährleistet.  

Schließlich regelt das Rundschreiben die Möglichkeit des Verzichts auf den Förderbetrag eines ÖSHZ zu Gunsten eines anderen ÖSHZ.

Der Öffentliche Programmierungsdienst Soziale Integration (ÖPD SI) gewährleistet weiterhin die Zuschusszahlung als einziger technischer und administrativer Operator, wie vom föderalen Gesetzgeber durch Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform bestimmt.

Die Auszahlung geschieht wie bisher über die den ÖSHZ bekannte Informatik-Plattform „Nova prima“.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Haushalt 2017 wird mit maximal 910.408 € belastet. Die Mittel können über den OB 30 PR 23 ZW 30.23 aufgebracht werden.

Durch die Übernahme der Zielgruppenermäßigung im Rahmen der 6. Staatsreform sind die gesamten finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft ab 2016 nicht mehr so einfach zu berechnen. Die Zielgruppenermäßigung, die im Verhältnis zum Bruttolohn berechnet wird, wird ab 2016 von der Beschäftigungsdotation abgezogen und somit der DG in Rechnung gestellt.

Da die ÖSHZ Förderbeträge zugesprochen bekommen und keine Stellenkontingente, ist es nicht möglich, zu sagen, wie viele Stellen im Laufe des Jahres geschaffen werden und entsprechend wie viel Zielgruppenermäßigungen zu Gunsten der ÖSHZ gewährt werden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 26. Oktober liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekretentwürfe zur Abänderung verschiedener Dekrete im Hinblick auf die Ausübung gewisser Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Denkmalschutz durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, Artikel 5 §4bis;

Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Art.57quater und Art.60 §7;

Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung, Artikel 33;

Königlicher Erlass vom 02. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung;

Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, Art. 6, 8, 13, 36 und 37;

Königlicher Erlass vom 11. Juli 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung;

Königlicher Erlass vom 14. November 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung zugunsten Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe;

Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, Titel IV Kapitel 7 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, Art.353bis/14;

Königlicher Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, Art.28/15;

Ministerialerlass vom 10. Oktober 2004 zur Festlegung der Liste der sozialökonomischen Initiativen im Hinblick auf die Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung;

Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 bezüglich des Beschäftigungsauftrags der öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung.