Sitzung vom 28. Oktober 2016

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens der Eingliederungsbetriebe

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens der Eingliederungsbetriebe.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Staatsrates in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus und der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales werden mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Kontext

Seit der Übertragung der im Rahmen der sechsten Staatsreform regionalisierten Beschäftigungsbefugnisse von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2016 ist letztere auch zuständig für die Anerkennung als Eingliederungsbetrieb in Anwendung des Art 1, §1, 2° des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser.

Diese Anerkennung eröffnet dem Arbeitgeber mehrere Vorteile.

Dem anerkannten Eingliederungsbetrieb ist es erlaubt, Personal über das Beschäftigungsprogramm „SINE“ zu beschäftigen in Anwendung des o.e. Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 und des Artikels 14 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge.

Ferner können ÖSHZ dem anerkannten Eingliederungsbetrieb, über die Beschäftigungsmaßnahme „Artikel 60§7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1978 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, für die das ÖSHZ von einer erhöhten Subvention durch die DG erhält.

Schließlich ist es dem im Rahmen des Artikel 1 §1, 2° des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 anerkannten Eingliederungsbetrieb erlaubt, für bestimmte Aktivitäten den 6%-MWST-Satz anzuwenden.

Das Zulassungsverfahren für die Anerkennung oder die Verlängerung der Anerkennung als Eingliederungsbetrieb wird durch den ehemaligen föderalen Ministeriellen Erlass vom Erlass vom 4. Mai 2007 geregelt.

2.2. Abänderungen

Dieser Ministerielle Erlass ist inhaltlich auf die Gegebenheiten der DG anzupassen.

Diese Abänderungen betreffen im Artikel 1, Punkt 4 die zuständige Verwaltung. Der Vorentwurf des Erlasses zur Abänderung bezeichnet hierzu den für Beschäftigung zuständigen Fachbereich des Ministeriums der DG.

Ebenfalls in Artikel 1 wird der Punkt 6 aufgehoben, da dieser einen „réseau des administrations“, ein sogenanntes Netzwerk der Verwaltungen vorsah. Dieses war im Kontext vor der Staatsreform sinnvoll, als neben den Regionen und der DG der Föderalstaat noch Zuständigkeiten im Bereich der Sozialökonomie wahrnahm, wie z.B. die Anerkennung als Eingliederungsbetrieb. Das Netzwerk der Verwaltungen diente der Konzertierung zwischen den Verwaltungen der verschiedenen Entscheidungsebenen.

Diese Konzertierung ist nach der neuen Zuständigkeitszuordnung für die DG nicht mehr notwendig.

Für die DG ist auch die im Kapitel II, Artikel 2 vorgesehene Zulassungskommission nicht mehr erforderlich. Diese wird daher durch den Erlassvorentwurf aufgehoben.

Der Artikel 3 definiert das Antragsverfahren auf Anerkennung bzw. auf Verlängerung der Anerkennung, das nur geringfügige Änderungen für die kommenden Antragsteller der DG vorsieht.

Artikel 4 des Erlassvorentwurfs regelt die Fristen, die für die Bearbeitung durch die Verwaltung bzw. für die Entscheidung durch die Minister gelten.

Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 4. Mai 2007 nimmt noch mal Bezug auf die Arbeit und die Fristen der vorgenannten Zulassungskommission, die für die DG aufgehoben wird. Folgerichtig wird auch Artikel 5 vollständig durch den Erlassvorentwurf aufgehoben.

Der Artikel 6 der Erlass-Vorentwurfs bestimmt, dass der Erlass am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Anerkennung eröffnet lediglich die Möglichkeit der Nutzung von bestimmten Beschäftigungsprogrammen, die durch die Deutschsprachige Gemeinschaft bezuschusst werden. Es handelt sich dabei insbesondere um das SINE-Programm und „Artikel 60§7-erhöhte Subvention“.

4. Gutachten:

Das Gutachten des juristischen Dienstes wurde eingeholt und den Bemerkungen Rechnung getragen.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 4. Oktober liegt vor.

Es wird ein Gutachten des Staatsrates in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 beantragt.

5. Rechtsgrundlage:

Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 §1 Absatz 3 Buschstabe m), eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. November 1996;

Königlicher Erlass vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 §1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser, Artikel 1 §1 Absatz 1 Nummer 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juli 2005;

Ministerieller Erlass vom 4. Mai 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahren der Eingliederungsbetriebe.