Sitzung vom 28. Oktober 2016

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, vertreten durch seine Regierung, und dem Staat Israel, vertreten durch seine Regierung, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen des Personals einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens, geschehen zu Jerusalem am 11. November 2013

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, vertreten durch seine Regierung, und dem Staat Israel, vertreten durch seine Regierung, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen des Personals einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens, geschehen zu Jerusalem am 11. November 2013.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 48 § 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Das Abkommen vom 11. November 2013 zwischen dem Königreich Belgien und dem Staat Israel zielt darauf ab, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbständige) durch Ehegatten oder andere Familienmitgliedern des Haushalts der Beamten und sonstigen Bediensteten der israelischen diplomatischen Missionen und konsularischen Posten in Belgien und umgekehrt der belgischen diplomatischen Missionen und konsularischen Posten in Israel zu vereinfachen.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Der Vertrag bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretentwurf hat keine finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Das Gutachten 60.069/4 des Staatsrates vom 19. September 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen