Sitzung vom 28. Oktober 2016
Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
1. Beschlussfassung :
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen :
Vorliegender Erlassvorentwurf sieht Änderungen an den Anlagen 6 und 7 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor.
Der Kontenplan in der Anlage 6 wird um neun Rubriken erweitert:
424 Kapitaltilgung auf alternative Finanzierungen < 1 Jahr
443 Kundenverbindlichkeiten
448 Sonstige Lieferantenverbindlichkeiten
633 Abschreibung – Gebäude
636 Abschreibung Leasings und Rückstellungen
648 Studienbeihilfen
680 Ergebnisverwendung
753 Kapitalsubsidien
780 Ergebnisverwendung
Diese neuen Rubriken sind teilweise aufgrund von Bemerkungen des Rechnungshofes genutzt worden, ohne dass diese formal in den Kontenplan integriert wurden. Die neue Anlage 6 stellt nun den effektiv genutzten Kontenplan dar.
Im Kontenplan in der Anlage 6 werden zwei Rubriken umbenannt
403 Lieferantenforderungen
440 Lieferantenverbindlichkeiten
Mit dieser Umbenennung soll präziser der Inhalt der Rubriken ausgedrückt werden.
Die Bewertungsregeln in der Anlage 7 werden in 2 Punkten angepasst:
- Die Bewertung von Gemälden und Kunstgegenständen erfolgte bislang bereits gemäß den Vorgaben der nationalen Buchhaltungskommission. Demnach sind keine Abschreibungen auf diese Anlagegüter vorgesehen. Diese Regelung soll nun formal in die Bewertungsregeln aufgenommen werden.
Derzeit findet ebenfalls eine Inventur aller Kunstgegenstände und der entsprechende Abgleich mit der Buchhaltung statt. Um den möglichen Fall einer Bewertung eines Kunstwerkes vorzusehen, dessen Wert nicht bekannt ist und auch nicht eingeschätzt werden kann, soll ebenfalls eine Bestimmung vorgesehen werden, wonach diese Gegenstände zumindest Übergangsweise zu einem symbolischen Betrag von 1 Euro ausgewiesen werden dürfen.
- Rechnungsabgrenzungen: Um eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf das Abgrenzen von Rechnungen im gesamten Konsolidierungskreis zu gewährleisten wird folgender Absatz eingefügt: „Rechnungsabgrenzungen sind ausschließlich dann vorzunehmen, wenn diese als Einzelbetrag den Wert von 500 EUR und in Summe die Schwelle von 1% im Verhältnis zur Bilanzsumme überschreiten und somit einen wesentlichen Einfluss auf das getreue Bilanzbild darstellen.“
3. Finanzielle Auswirkungen :
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten :
Das Gutachten der Finanzinspektion vom 6. Oktober 2016 liegt vor.
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
5. Oktober 2016 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage :
Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.