Sitzung vom 6. Oktober 2016

Dekretvorentwurf zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Ausübung reglementierter Berufe ist vom Besitz bestimmter Ausbildungsnachweise abhängig. Daher müssen im Ausland erlangte Berufsqualifikationen anerkannt werden, bevor diese reglementierten Berufstätigkeiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgeübt werden dürfen.

Die EU-Richtlinie 2005/36/EG regelt diese berufliche Anerkennung im Bereich der reglementierten Berufe. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, die ihre Qualifikation in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz erworben haben. Die Anerkennung einer Berufsqualifikation durch eine zuständige Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt ihrem Inhaber den gleichen Zugang zu demselben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Personen, die diese Berufsqualifikation in Belgien erlangt haben.

Ziel der Richtlinie 2005/36/EG ist es, die Prozedur zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation festzulegen. Im Fokus liegen dabei die Vereinfachung behördlicher Anerkennungsverfahren (sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die zuständigen Behörden), die Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer und der Verbraucherschutz.

Jeder Artikel des Dekrets setzt einen bestimmten Artikel der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005, zuletzt abgeändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, um. Das Dekret setzt die Artikel der Richtlinie in einer anderen Reihenfolge um, als diese in der Richtlinie enthalten sind, um die Lesbarkeit des Dekrets zu verbessern.

Im Zuge der sechsten Staatsreform wurde die Zuständigkeit in Sachen Anerkennung zahlreicher reglementierter Berufe vom Föderalstaat an die Gemeinschaften übertragen, so beispielsweise eine Vielzahl der Gesundheitsberufe wie Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger, etc.

Belgien ist mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in Verzug, sowohl was das nationale als auch das regionale bzw. gemeinschaftliche Recht angeht. Die Umsetzungsfrist ist am 18. Januar 2016 abgelaufen, jedoch ist der Umsetzungsprozess bislang auf keiner Ebene abgeschlossen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

20. September 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 29. September 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 und Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“)