Sitzung vom 6. Oktober 2016

Erlass der Regierung zur Festlegung des für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen zu zahlenden Betrags für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017, so wie im zwischen der Föderalregierung und den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der föderalen Gesundheitssektoren unterschriebenen Abkommen vom 24. Oktober 2012 für den Sektor der Rehabilitationszentren vorgesehen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass  zur Festlegung des für die Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen zu zahlenden Betrags für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017, sowie im zwischen der Föderalregierung und den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen der föderalen Gesundheitssektoren unterschriebenen Abkommen vom 24. Oktober 2012 für den Sektor der Rehabilitationszentren vorgesehen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 23. Oktober 2015 erhielt der Minister für Gesundheit, Familie und Soziales ein Schreiben seitens des LIKIV bezüglich der Finanzierung von Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Vereinbarungen vom 25. Februar 2011 und vom 24. Oktober 2012 zwischen dem Föderalstaat und den Arbeitnehmervertretern aus dem Sektor der Reha-Zentren und der psychiatrischen Pflegewohnheime für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

Der „Plan Maribel social“ ist eine beschäftigungsfördernde Maßnahme und gehört zu den föderalen Zuständigkeiten. Der Fonds „Maribel social“ wurde eingerichtet, um diese Stellen zu verwalten.

Im Rahmen der 6. Staatsreform wurden/werden einige Zuständigkeiten an die Gemeinschaften übertragen, z.B. die Revalidationskonventionen (KITZ) und die psychiatrischen Pflegewohnheime.

Das psychiatrische Pflegewohnheim in St. Vith beschäftigt kein Personal im Rahmen des „Plan Maribel social“.

Das KITZ verfügt  über 0,5 VZÄ finanzierte Maribel Stellen.

Es handelt sich um folgende Beträge für die Deutschsprachige Gemeinschaft:

2015: 25.000,00 EUR

2016: 25.000,00 EUR

2017: 25.000,00 EUR

Total: 75.000,00 EUR

Dazu fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. Zu diesem Zweck muss die Deutschsprachige Gemeinschaft einen Erlass verabschieden, durch den dieser Auftrag  geregelt wird.

Den formalen Bemerkungen des Staatsrates wurde Rechnung getragen.

Da die einseitige Auftragserteilung durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft an föderale Einrichtungen wie dem LIKIV und dem Fonds „Sozialer Maribel“ mit den zuständigkeitsverteilenden Regeln nicht vereinbar ist, wurde das schriftliche Einverständnis für diese Vorgehensweise beim LIKIV angefragt und lag am 24. Juni 2016 vor.

Aus demselben Schreiben vom 24. Juni 2016 geht hervor, dass die aus dem am 24. Oktober 2012 unterzeichneten sozialen Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen den Arbeitgebern durch den sozialen Fonds Maribel mitgeteilt werden.

Was die Beiträge angeht, wurden diese nochmal durch das LIKIV überprüft und im Gegensatz zur 1. Lesung nach Überprüfung erhöht (von za. 7.000 EUR/Jahr auf

25.000 EUR/Jahr).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die o.g. Kosten werden über den OB 50.16.34.32 – Zuwendung an das LIKIV im Rahmen der Übergangsperiode der 6. Staatsreform (Zuweisung für das Begleitete Wohnen, das KITZ und das psychiatrische Pflegewohnheim) abgerechnet.

Während der Übergangszeit, d.h. bis zum 31.12.2017 übernimmt das LIKIV weiterhin die Auszahlung der finanziellen Mittel an den Fonds Maribel.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 19. Februar 2016 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 23. Februar 2016  liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

2. Februar 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 29. September 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Programmgesetz vom 2. Januar 2001, Artikel 57 und 59