Sitzung vom 29. September 2016

Gemeinde Kelmis - Gemeindeschule Hergenrath Kindergarten – Dachsanierung : Antrag auf Dringlichkeit

1. Beschlussfassung :

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Gem. Kelmis – GS Hergenrath KiGa - Dachsanierung“  gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Die Renovierungsmaßnahmen der oben genannten Akte beinhalten die Erneuerung der Dachhaut des Anbaus der Gemeindeschule Hergenrath. Die ursprüngliche Dachabdeckung bestand aus einer Zinkverkleidung. Die integrierten Rinnen und die Zinkverkleidung der Dachfläche befanden sich nach mehrfach getätigten Reparaturarbeiten in einem sich immer weiter verschlechternden Zustand. Weitere Reparaturen wären in nächster Zukunft erforderlich gewesen.

Demzufolge wurde die dringend notwendige vollständige Erneuerung der Dachhaut veranlasst. Im Rahmen der Renovierungsmaßnahmen wurden die folgenden Arbeiten getätigt:

die integrierten Rinnen wurden gedämmt und abgedichtet;

die Windbretter wurden zusätzlich erhöht;

Abdeckung der Dachfläche mit einer Aludampfbremse;

die Dachfläche wurde zusätzlich mit einer PU-Isolierung gedämmt;

die Dachfläche wurde mit einer PVC-Dichtungsfolie abgedeckt.

Die Anerkennung der Dringlichkeit wurde aus den folgenden Gründen beantragt:

Schwerwiegendere androhende Beschädigungen an der Dachstruktur und im Innenraum wurden durch die sofortige Ausführung der Arbeiten verhindert.

Die Sicherheit der Schüler wurde durch eine Ausführung der Renovierungsmaßnahmen während den Schulferien gewährleistet.

Die diesbezügliche Auftragsvergabe erfolgte durch die Gemeinde am 07. Juli 2016.

Das Infrastrukturvorhaben „Gem. Kelmis – GS Hergenrath KiGa- Dachsanierung“ wurde erstmals am 18. Juli 2016 angemeldet. Am 15. September 2016 wurden dem Infrastrukturdienst die diesbezüglich noch fehlenden Dokumente der Antragsakte übermittelt.

Der Antrag auf Dringlichkeit gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes, sowie die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens gemäß Art. 19 § 1 des Infrastrukturdekretes liegen vollständig vor.

3. Finanzielle Auswirkungen :

OB 70 - PR 07 - ZW 63.23

Projektkosten: 54.133,14 €

Voraussichtlicher Zuschuss: 43.306,51 €

4. Gutachten :

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung.