Sitzung vom 29. September 2016

Erbpachtvertrag zwischen der autonomen Gemeinderegie „Tilia“ und der Aktiengesellschaft „AFD Eupen“ betreffend die Immobilie „Kehrwegstadion“. Genehmigung der festgelegten Zweckbestimmung der Immobilie

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt die durch den Erbpachtvertrag, zwischen der autonomen Gemeinderegie „Tilia“ und der Aktiengesellschaft „AFD Eupen“ betreffend die Immobilie „Kehrwegstadion“, festgelegte Zweckbestimmung der besagten Immobilie.

Die Regierung sieht von Rückzahlungsforderungen für bereits ausgezahlte Infrastrukturzuschüsse ab, insofern die genehmigte Zweckbestimmung beibehalten wird und für die besagte Immobilie kein neuer Zuschuss beantragt wird.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Die Autonome Gemeinderegie TILIA beabsichtigt der AFD Eupen AG die Immobilie

des Kehrwegstadions, bestehend aus dem eigentlichen Fußballstadion mit Parkplatzflächen sowie dem Wirtshaus ,,Penalti“ in einer Gesamtgröße von 23.336m², gemäß dem Gesetz vom 10. Januar 1824 im Wege eines Erbpachtrechtes für die Dauer von 27 Jahren zu übertragen.

Da die im Artikel 2, Absatz 2 des Erbpachtvertrags beschriebene Zweckbestimmung den Bestimmungen des Infrastrukturdekrets vom 18.03.2002 entspricht, kann die Regierung in Anwendung des Artikels 25 Absatz 4 des Infrastrukturdekrets vom 18.03.2002 von einer Rückzahlungsforderungen absehen.

Ungeachtet der Regelung zwischen der Verpächterin und der Erbpächterin findet der Artikel 25 Absatz 4 des Infrastrukturdekrets vom 18. März 2002 weiterhin Anwendung, sollte die Immobilie veräußert oder einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Keine

4. Gutachten :

Das Gutachten des FI ist nicht notwendig

5. Rechtsgrundlage :

Artikel 25 Absatz 4 des Infrastrukturdekrets vom 18.03.2002