Sitzung vom 29. September 2016

Billigung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung :

Die Regierung billigt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht in Artikel 11 vor, dass sich der  Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung gibt, die insbesondere folgende Aspekte regelt:

die Häufigkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates;

die Regeln bezüglich der Einberufung des Verwaltungsrates und bezüglich der Eintragung der Punkte in die Tagesordnung;

die Regeln bezüglich des Vorsitzes der Verwaltungsratssitzungen;

die Regeln zur Übertragung von Befugnissen an Verwaltungsrats‑oder Personalmitglieder.

Die aktuelle Geschäftsordnung wurde zuletzt erst in 2014 grundlegend überarbeitet und durch die Regierung am 26. Februar 2015 gebilligt. Seit diesem Zeitpunkt liegt die Geschäftsordnung in konsolidierter Form vor, die die Lesbarkeit und insbesondere die Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Bestimmungen deutlich vereinfacht hat.

Die Geschäftsordnung ist nämlich ein wichtiges Instrument, da in ihr festgelegt wird, was noch im Verwaltungsrat des Arbeitsamtes entschieden wird und welche Befugnisse an den geschäftsführenden Direktor oder  an bestimmte  Personalmitglieder des Arbeitsamtes delegiert werden.

Im Rahmen der 6. Staatsreform hat die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Vielzahl beschäftigungspolitischer Zuständigkeiten von der Wallonischen Region mit Wirkung zum

1. Januar 2016 übertragen bekommen.

Mit  der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Dekretes vom 25. April 2016 über Maßnahmen im Beschäftigungsbereich wurden dem Arbeitsamt bestimmte  Aufgaben zugeordnet. Insbesondere die:

Kontrolle und Sanktionierung des Suchverhaltens der verpflichtend eingetragenen Arbeitssuchenden;

Freistellung von der Arbeitssuche für Arbeitslose in Ausbildung.

Die Aufgaben  im Bereich der Freistellung von der Arbeitssuche  wurden dem Fachbereich Berufsorientierung zugeordnet. Für die Überprüfung der Suchbemühungen der Arbeitslosen wurde ein neuer Kontrolldienst geschaffen.

Angesichts der neuen Befugnisse und der internen  Aufgabenteilung im Arbeitsamt, musste folgerichtig auch die Geschäftsordnung angepasst werden.  So wurde  dem Leiter des Fachbereichs „Berufsorientierung“ die Befugnis erteilt, die individuellen Entscheidungen zu fällen im Bereich der Freistellung von der Arbeitssuche für die Teilnahme an einer Ausbildung. Der Leiter des Kontrolldienstes  wurde ermächtigt über die Sanktionen zu entscheiden, die jene Arbeitslosen treffen, die ihre Suchbemühungen nur unzureichend belegen können. Da die Planstelle des Ersten Beraters seit dessen Pensionierung im Arbeitsamt nicht mehr existiert, wurde dessen Befugnisse auf das dienstälteste und ranghöchste statutarische Personalmitglied übertragen.

Der Verwaltungsrat des Arbeitsamtes hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 2016 die Anpassung der Geschäftsordnung verabschiedet.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.