Sitzung vom 29. September 2016

Vollmacht zur Unterzeichnung des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

„Das Ziel des Übereinkommens ist die Errichtung der EU-LAK-Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht. Die Stiftung wird zur Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der CELAC beitragen, das gegenseitige Verständnis fördern und die gegenseitige Wahrnehmung der Regionen verbessern. Die Stiftung kann als Instrument der gemeinsamen Außenpolitik der EU angesehen werden, da ihre Tätigkeit zur Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten gegenüber der Region Lateinamerika/Karibik beiträgt und die EU damit in die Lage versetzt, ihren Interessen und Werten in der Partnerschaft zwischen den beiden Regionen Geltung zu verschaffen. Bestimmte Aktivitäten der Stiftung tragen zum politischen Dialog zwischen der EU und der CELAC in Bereichen wie Weltordnungspolitik und Förderung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit bei. Beispiele für bisherige einschlägige Aktivitäten der Stiftung sind Studien und Seminare über die strategische Partnerschaft selbst und über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region als Partner auf der Weltbühne (z. B. die Studien „The EU and CELAC: Reinvigorating a strategic partnership“ und „Summit Diplomacy: Challenges and opportunities of the new regionalisms“, eine Podiumsdiskussion unter dem Motto „The EU and LAC: Powers in a Multipolar World or partners in Global Governance?“ und das Seminar „China, Latin America and the Caribbean, and the European Union: A Triangular Relationship?“). Ähnliche Aktivitäten sind vorgesehen, wenn die Stiftung zu einer internationalen Organisation geworden ist. In diesem Sinne werden mit dem Übereinkommen GASP-bezogene Ziele verfolgt.

Die Stiftung wird auch eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der LAK-Region durch Förderung des interkulturellen Austausches ermöglichen, indem vor allem die Beteiligung und Beiträge der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure erleichtert und gefördert werden.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Die Arbeitsgruppe für gemischte Verträge hat dies am 22. September 2016 entschieden. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen.

Damit der Vertrag gezeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 i.V.m. Art. 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen (B.S. v. 17. Dezember 1996, S. 31342)