Sitzung vom 15. September 2016

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Türkei, geschehen zu Ankara am 11. April 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Türkei, geschehen zu Ankara am 11. April 2014.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über soziale Sicherheit vom 4. Juli 1966 zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Türkei. Es regelt die Situation der Arbeitnehmer, die während ihrer Laufbahn dem belgischen oder türkischen Sozialversicherungssystem unterworfen waren oder von einem zu dem anderen wechseln.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 23. September 2014 feststellte. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen. Der Vertrag bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat eine potenzielle finanzielle Auswirkung, die jedoch nicht bezifferbar ist.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 2. September 2016 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 7. September liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 22. August 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen