Sitzung vom 15. September 2016

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf zur Abänderung des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung insbesondere in Bezug auf die Gemeinderats-wahlen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf zur Abänderung des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung insbesondere in Bezug auf die Gemeinderatswahlen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird beauftragt, die Abänderungsvorschläge dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Die Abänderungsvorschläge berühren drei Themen:

Abänderungen in Bezug auf das automatisierte Wahlsystem

Abänderungen in Bezug auf die Modalitäten der Beschwerdekommission, die nach den Wahlen tagt

Kleinere Abänderung

Was das automatisierte Wahlsystem betrifft, so soll für eine Harmonisierung der Wortlaute des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung mit dem Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung gesorgt werden. Tatsächlich ist eine unterschiedliche Auslegung der beiden Gesetze, die letztlich auf unterschiedliche Wahlpraktiken hinauslaufen könnte, soweit wie möglich zu unterbinden. Die zahlreichen bereits jetzt gleichlautenden Passagen des Kodex wurden unverändert gelassen. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Februar 2014, die ausschließlich für die Föderalbehörde relevant sind, wurden dagegen nicht übernommen.

In Bezug auf die Beschwerdekommission, die nach den Wahlen tagt, wurde nach tiefergehender Analyse der gesetzlichen Grundlagen festgestellt, dass es hierzu weiteren Klärungsbedarf gibt. Die Beschreibung der Art und Weise, wie genau und nach welchen Modalitäten das Provinzkollegium in seiner bisherigen Rolle als Beschwerdeinstanz bei Gemeinderatswahlen tagt, wird tatsächlich nicht erschöpfend im Kodex beschrieben, sondern weiterhin in einem Königlichen Erlass vom 17. September 1987 „über das Verfahren vor dem ständigen Ausschuss in den Fällen, in denen er eine Rechtsprechungsaufgabe erfüllt“; dieser findet seine Grundlage in Artikel 104bis des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836. Dadurch, dass im Dekretentwurf diese Aufgabe des Provinzkollegiums künftig durch die Beschwerdekommission wahrgenommen werden soll, findet der erwähnte Königliche Erlass keine Anwendung mehr, sodass es einer neuen ad hoc-Grundlage für eine entsprechende Beschreibung des Verfahrens vor der Beschwerdekommission bedarf.

Bei der kleineren Abänderung soll präzisiert werden, dass lediglich Absatz 1 von Artikel L4123-2 §3 des Kodex durch den in Artikel 33 Nummer 2 des Dekretentwurfs erwähnten Wortlaut zu ersetzen ist. Die in Artikel L4123-2 §3 Absatz 2 des Kodex enthaltene Bestimmung, wonach die Übermittlung der Wahlregister nach Beschluss der Regierung auch digital erfolgen kann, soll weiterhin Anwendung finden können.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, falls es zu einer Abstimmung zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region in Hinblick auf eine gemeinsame Organisation der Gemeinde- und Provinzwahlen kommen sollte – insbesondere dann, wenn auch die Provinzwahl elektronisch abgehalten werden sollte – zum gegebenen Zeitpunkt ggf. weitere Bestimmungen des Kodex abzuändern sein werden. Diese Abänderung wären allerdings mit der Wallonischen Region abzusprechen, sodass sie jetzt noch nicht vorgenommen werden können.

3. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014.