Sitzung vom 15. September 2016

Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. November 2000 über den Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses zu den Beförderungskosten der Personalmitglieder

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. November 2000 über den Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses zu den Beförderungskosten der Personalmitglieder.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Grundlage zur Berechnung der Beteiligung der Deutschsprachigen Gemeinschaft an den Beförderungskosten der Mitarbeiter war das Wochen-Sozialabonnement der Belgischen Eisenbahngesellschaft. Seit dem 1. Februar 2016 bietet die Belgische Eisenbahngesellschaft nur noch das Monats‑Sozialabonnement an, das verhältnismäßiger billiger ist als das Wochen-Sozialabonnement. Um die derzeitige Höhe der Entschädigung zugunsten der Mitarbeiter weitestgehend beibehalten zu können, wird das Monats-Sozialabonnement auf ein Wochen-Sozialabonnement umgerechnet, und zwar nach folgender Formel: Der am 31. Januar 2016 gültige Preis von 36,00 EUR des Monats-Sozialabonnements für eine Strecke von 4 km – Anrecht auf eine Entschädigung besteht ab einer Mindestentfernung von 3,5 km - wird durch den am 31. Januar 2016 gültigen Preis von 10,90 EUR des Wochen-Sozialabonnements geteilt. So erhält man einen Umrechnungskoeffizienten von 3,3027.

Da dieser Koeffizient bei steigender Kilometerzahl größer wird, d.h. sich ungünstig auf die Höhe des Beitrags zugunsten der Mitarbeiter auswirkt, die einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, sieht der Erlass den oben ermittelten Koeffizienten als festen Koeffizienten vor, wodurch die Senkung der finanziellen Beteiligung leicht abgeschwächt wird.

Der Erlass sieht ebenfalls die Verankerung von Bestimmungen vor, die in der Praxis bereits seit 2012 angewandt werden: Mindestentfernung von 3,5 km zwischen Wohnort und Arbeitsplatz sowie hundertprozentige Erstattung der Kosten bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Anwendung des festen Koeffizienten hat nur geringfügige Mehrkosten zur Folge; sie liegen auf Ebene des Ministeriums monatlich schätzungsweise bei 75 Euro.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Staatsrates vom 12. August 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Sondergesetz vom 8. August 1980

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft

Dekret vom 25. Juni 2009 über die Haushaltsordnung

Erlass der Regierung vom 30. November 2000 über den Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses zu den Beförderungskosten der Personalmitglieder