Sitzung vom 2. September 2016

Regierungserlass zur Genehmigung des Gesamtkonzeptes 2017 der Erwachsenenbildungseinrichtung Zeitkreis VoG

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Gesamtkonzept 2017 der Einrichtung Zeitkreis unter Auflagen und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Ausführung des Erlasses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 31. Dezember 2016 läuft das am 19. Juli 2012 genehmigte Gesamtkonzept 2013-2016 der Zeitkreis VoG aus.

Zwecks Genehmigung ihres Gesamtkonzeptes 2017 reichte die Einrichtung der Erwachsenenbildung Zeitkreis fristgerecht ihren Antrag ein.

Artikel 18.1 des Dekrets vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung sieht Folgendes vor:

„§1 – Der erste einheitliche Förderzeitraum gemäß Artikel 7.1 beginnt am 1. Januar 2014 und erstreckt sich über den Zeitraum 2014-2017.

§2 – Einrichtungen der Erwachsenenbildung, deren Gesamtkonzept über einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 1. Januar 2014 hinausgeht, werden nach Auslaufen ihrer Förderung und im Falle einer neuen Antragsgenehmigung in einen Übergangsförderzeitraum übernommen. In Abweichung von Artikel 8 §§3 und 4 ist für diese erneuten Antragsgenehmigungen kein vorheriges Gutachten der Fachjury erforderlich.

Der Übergangsförderungszeitraum beginnt gemäß Artikel 7.1 mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung durch die Regierung folgt, und endet mit dem einheitlichen Förderzeitraum 2014-2017.“

Nach Überprüfung des Antrages durch den zuständigen Fachbereich des Ministeriums wird die Genehmigung des Gesamtkonzeptes 2017 unter folgenden Auflagen genehmigt:

Die Bilanz und die Ergebnisrechnung müssen der im Königlichen Erlass über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen vom 26. Juni 2003 minimal vorgeschriebenen Form nachkommen.

Der Haushaltsplan 2017 und die Personalplanung für die Umsetzung des Gesamtkonzeptes 2017 müssen die genehmigten und abgelehnten BVA-Stellen berücksichtigen (am 7. Juni 2012 genehmigte 0,67 VZÄ und am 25. September 2015 abgelehnte Ausdehnung dieser 0,67 VZÄ um 0,33). Ein angepasster Haushaltsplan 2017 muss bis spätestens 14. Oktober 2016 beim Ministerium eingereicht werden.

Die nicht unwesentlichen vorgesehenen Erhöhungen der Kurseinnahmen 2016 und 2017 bedürfen zusätzlicher Erläuterungen. Diese sind bis spätestens 14. Oktober 2016 beim Ministerium einzureichen.

Das „Konzept für interessierte ReferentInnen in Eigenregie“ bedarf zusätzlicher Erläuterung. Die gewerteten Weiterbildungsangebote, um an die verpflichtenden 104 Weiterbildungsangebotstage zu kommen, müssen eigene durchgeführte Weiterbildungsangebote der Zeitkreis VoG sein. Die Erläuterungen müssen bis spätestens 14. Oktober 2016 beim Ministerium eingereicht werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Maximal 1 x 70.923,40 EUR (indexierter Höchstbetrag des jährlichen pauschalen Zuschusses)

Nach Artikel 11 des Dekretes vom 17. November 2008 kann die Regierung den Höchstbetrag des jährlichen pauschalen Zuschusses der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen sowie den jährlichen pauschalen Zuschuss zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel mit einem Koeffizienten multiplizieren.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 14. Januar 2008 zum Dekretentwurf zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

5. Rechtsgrundlage:

Das Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Der Erlass der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung