Sitzung vom 2. September 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. September 1993 zur Einrichtung und Regelung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. September 1993 zur Einrichtung und Regelung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Seit der Verabschiedung des  „Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. September 1993 zur Einrichtung und Regelung eines Systems der Ausbildung im Betrieb zur Vorbereitung der Integration von Personen mit einer Behinderung in den Arbeitsprozess“ sind mehr als 20 Jahre vergangen. Die in dieser Zeit gesammelten Erfahrungswerte im Rahmen der konkreten Umsetzung dieses Erlasses zeigen, dass einige Formulierungen undeutlich sind, bzw. nicht in dieser Form umgesetzt werden.

Insbesondere folgende Punkte sind dem Bedarf anzupassen:

die Definition „der Arbeitgeber muss dem Privatsektor angehören oder eine Gemeinde sein“ hat sich als missverständlich erwiesen, da Gemeindeverbände sowie der öffentliche Sektor nicht explizit genannt werden.

die Tatsache, dass manche Betriebe ihre Kosten sehr spät bzw. gar nicht einreichen und damit die Budgetplanung erschweren.

Folgende Änderungen am Erlass vom 10. September 1993 werden vorgenommen:

Artikel 1.

Die Wortfolge „Unter normalen Arbeitsbedingungen“ wird gestrichen, da die Arbeitsbedingungen zwar durch das Unternehmen festgelegt wurden, jedoch an die Fähigkeiten und Belastbarkeit des Auszubildenden angepasst werden.

Artikel 2.

§1. Die Bezeichnung „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung sowie für die besondere soziale Fürsorge“ wird abgeändert in „Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung.“

„Der Arbeitgeber muss dem Privatsektor angehören oder eine Gemeinde sein“ wird ganz gestrichen, um die Maßnahme allen privaten und öffentlichen Arbeitgebern zu öffnen.

§2, der besagt, dass Auszubildende einem Teilzeitunterricht folgen müssen, wird ganz gestrichen, da eine Ausbildung im Betrieb für unter 18-jährige Personen, die dem Teilzeitunterricht folgen, keinen Sinn macht und nie angewandt wurde.

Artikel 3.

Jeder Vertrag bezüglich der Ausbildung im Betrieb muss nun folgende Angaben und Klauseln enthalten:

3. den Gegenstand des Vertrages: ein „komplettes Ausbildungsprogramm“ wird ersetzt durch „die Zielsetzungen im Rahmen der Ausbildung, die dem Vertrag im Anhang beigefügt und bei Bedarf aktualisiert werden“.

Artikel 4.

§1 Nummer 1 wird wie folgt umformuliert, da die Ausbildung im Betrieb nicht zu einer Qualifikation führt: „Dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende sozialberufliche Fähigkeiten erwirbt, die ihn auf die Integration in den Arbeitsprozess vorbereiten.“

Gestrichen wird in diesem Punkt das Ausbildungsprogramm, welches der Arbeitgeber erstellen soll, da dies in der Realität nicht geschieht.

Nummer 7: „Dem Auszubildenden am Ende der Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen, mit Angabe der Dauer der Ausbildung und Ausbildungsinhalten. Die Tatsache, dass es sich um eine betriebliche Ausbildung handelt, wird darin nicht vermerkt.“

In der Tat soll die Art der Ausbildung (Ausbildung im Betrieb) nicht genannt werden, da ein Hinweis auf eine Behinderung im Rahmen von Bewerbungen aufgrund von Vorurteilen Personen mit Behinderung gegenüber vermieden werden soll.

§ 2. Der Auszubildende verpflichtet sich dem Erwerb der angebotenen „Fertigkeiten und Kenntnisse“ zu widmen. Der Begriff „Qualifikation“ ist nicht zutreffend ist und wird daher durch die vorerwähnte Wortfolge ersetzt.

Artikel 5.

§ 2. „Der Betrag in Bar oder Naturalleistungen ….“ wird gestrichen, da dies nicht zutrifft, Arbeitgeber vergüten nicht in Naturalien oder in Bargeld.

Artikel 7.

1° a) „während einer vereinbarten Probezeit, die drei Monate nicht übersteigen darf“wird gestrichen, da die Probezeit durch die Orientierung im Betrieb ersetzt wird, die der Ausbildung im Betrieb vorgeschaltet wird.

Absatz 2: „Der Arbeitgeber muss die Dienststelle unverzüglich über jegliche Beendigung des Vertrages informieren“ wird ersetzt durch „Jede Vertragspartei muss die beiden anderen Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 Nummer 2 vorgesehenen Frist über ihre Absicht, den Vertrag aufzukündigen, informieren.“

Absatz 3:„ Jede ungerechtfertigte vorzeitige Beendigung des Vertrages durch den Auszubildenden kann zu einer Unterbrechung seiner Einschreibung bei der Dienststelle und der Beihilfe zu den Kosten der Begleitung zur sozialen und beruflichen Integration führen“ wird gestrichen, da es so nicht angewandt wird und nicht sinnvoll ist.

Artikel 8.

wird gestrichen, weil diese Bestimmung aufgrund des in Artikel 10 neu hinzugefügten Abschnitts (siehe hiernach) keinen Sinn mehr macht.

Artikel 10.

Es werden zwei neue Absätze hinzugefügt:

„Die Beweisunterlagen für die vom Arbeitgeber getragenen Kosten sind spätestens sechs Wochen nach Quartalsende beziehungsweise bis Ende Januar für das vierte Quartal des vorhergehenden Jahres, in dem die Arbeit geleistet worden ist, bei der Dienststelle einzureichen. Die Beteiligung wird am Ende des Monates gezahlt, in dem die Beweisunterlagen eingereicht wurden.

Wurden die Beweisunterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht, ist die Zuschusszusage hinfällig.“

Artikel 13.

Dieser Artikel wird nicht aufgeboben.

Die Finanzinspektion hat in ihrem Gutachten die Frage aufgeworfen, warum die Streichung des Artikels 13 des vorliegenden Erlasses, wie in der Note des Verwaltungsrates der DPB vorgeschlagen, nicht durchgeführt wird.

Grund ist, dass es sich bei Artikel 13 des vorliegenden Erlasses  um eine Übergangsbestimmung handelt, die nicht aufgehoben werden kann.

Zudem soll die Gelegenheit genutzt werden,  Tippfehler zu korrigieren und den  Gesetzestext an die Schreibweise der neuen deutschen Rechtschreibung anzupassen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft

4. Gutachten :

Mittels Schreiben vom 12. Juli 2016, welches am 13. Juli beim Staatsrat eingegangen ist, wurde das Staatsratsgutachten in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat in einer 30-Tages-Frist beantragt. Die Frist wurde von Rechtswegen um 15 Tage verlängert. Durch Schreiben vom 4. August 2016 teilte der Staatsrat dem Fachbereich mit, dass er sich aufgrund der außergewöhnlich hohen Anzahl an Anfragen nicht in der Lage sieht, die gewünschte Begutachtung vorzunehmen. Aus diesem Grund wird der Begutachtungsantrag der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats in Anwendung von Artikel 84 §4 Absatz 2 derselben koordinierten Gesetze entzogen und aus dem Verzeichnis entfernt.

Der Erlass kann daher ohne Gutachten des Staatsrats verabschiedet werden.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung, Artikel 4 §1 Nummer 4.