Sitzung vom 2. September 2016

Vorentwurf eines Dekretes zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und Jersey über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu London am 13. März 2014

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und Jersey über den Informationsaustausch in Steuersachen, geschehen zu London am 13. März 2014.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Damit Belgien den Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht, müssen zahlreiche Abkommen in Steuersachen abgeschlossen werden. Einer der Vertragspartner ist Jersey.

Bei dem Abkommen handelt es sich um gemischte Verträge im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe „Gemischte Verträge“ festgestellt hat. Sowohl die Föderalbehörde als auch die Gemeinschaften und Regionen sind für die durch das Abkommen berührten Materien zuständig.

Das Abkommen bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung, da er vor allem Auskunftsaustausch zum Gegenstand hat.

4. Gutachten:

Gemäß Artikel 28 i.V.m. Artikel 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

02. August 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen