Sitzung vom 2. September 2016

Vollmacht zur Unterzeichnung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

„Im Juli 2011 hat der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, über ein Abkommen zwischen der EU und Afghanistan zu verhandeln, das die langfristige Verbundenheit der Union mit der Entwicklung des Landes widerspiegelt. Im November 2011 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem die Kommission und die Hohe Vertreterin ermächtigt wurden, ein Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung mit Afghanistan auszuhandeln2. Im darauffolgenden Jahr wurden drei Verhandlungsrunden abgehalten, von denen die letzte im November 2012 endete. Nach zweijähriger Unterbrechung wurden die Gespräche 2015 mit der neuen afghanischen Regierung wieder aufgenommen. Am 29. April 2015 fand in Brüssel die vierte und letzte Verhandlungsrunde in Brüssel statt, die erfolgreich abgeschlossen wurde. Beide Seiten paraphierten das Abkommen am 2. Juli 2015 in Kabul in Anwesenheit von Präsident Ghani.

Das Abkommen, mit dem erstmals eine vertragliche Beziehung zwischen der Europäischen Union und Afghanistan geschaffen wird, unterstreicht die Entschlossenheit der EU, die künftige Entwicklung Afghanistans während seiner auf der Bonner Konferenz im Jahr 2011 vereinbarten „Transformationsdekade“ zu unterstützen. Durch die Stärkung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen konsolidiert das Abkommen das Engagement der Europäischen Union gegenüber Afghanistan. Es trägt den Ergebnissen der internationalen Afghanistan-Konferenzen von Bonn, Chicago, Kabul, Tokyo und London Rechnung.

Das Abkommen enthält Bestimmungen über einen politischen Dialog und eine Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen. Es stützt sich auf die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte und den Internationalen Strafgerichtshof und umfasst Verpflichtungen hinsichtlich der Rechte von Frauen und Kindern. Das Abkommen baut auf den Grundsätzen der beiderseitigen Rechenschaftspflicht auf und bekräftigt die Bereitschaft der Vertragsparteien, sich gemeinsamer Anliegen anzunehmen, einschließlich: 1) Terrorismusbekämpfung, internationale Kriminalität und illegaler Handel, 2) Nichtverbreitung nuklearer Waffen, Abrüstung und nukleare Sicherheit, 3) Massenvernichtungswaffen, 4) Kleinwaffen und leichten Waffen und 5) Drogenbekämpfung. Die Bestimmungen des Abkommens decken folgende Bereiche ab: Infrastrukturentwicklung, Energie, Verkehr, Gesundheit, natürliche Ressourcen, Steuern, Bildung und Kultur, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Umwelt und Klimawandel. In dem Abkommen wird ferner die Bedeutung der justiziellen Zusammenarbeit betont und die Entschlossenheit der Vertragsparteien bekräftigt, die organisierte Kriminalität, die Geldwäsche und die Korruption zu bekämpfen."[1]

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Die Arbeitsgruppe für gemischte Verträge wird dies am 22. September 2016 förmlich bestätigen. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften, die Regionen, die Gemeinschaftliche Gemeinschaftskommission und die Französische Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt.

Damit der Vertrag gezeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten erforderlich. Die Unterzeichnung findet voraussichtlich am 5. Oktober 2016 statt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 i.V.m. Art. 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen (B.S. v. 17. Dezember 1996, S. 31342)

 


[1] Europäische Kommission, Gemeinsamer Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan, Dok. JOIN(2015) 36 endg., http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:4bf2e541-a4ba-11e5-b528-01aa75ed71a1.0013.02/DOC_1&format=PDF.