Sitzung vom 2. September 2016

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 24. November 1992 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, geschehen zu Mexiko am 26. August 2013

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 24. November 1992 in Mexiko unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, geschehen zu Mexiko am 26. August 2013.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 48 § 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Damit Belgien den Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht, müssen zahlreiche Abkommen in Steuersachen abgeschlossen werden. Einer der Vertragspartner sind die Vereinigten Mexikanischen Staaten. Mit diesem Völkerrechtssubjekt wurde das Protokoll vom 26. August 2013 abgeschlossen.

Bei diesem Protokoll handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Es bedarf deshalb der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Auf Anfrage des FÖD Finanzen soll das Protokoll so schnell wie möglich ratifiziert werden. Die deutsche Übersetzung des Protokolls wurde am 13. Mai 2016 erhalten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Der Dekretentwurf hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung, da das Protokoll vom 26. August 2013 vor allem Auskunftsaustausch zum Gegenstand hat.

4. Gutachten:

Das Gutachten 59.599/3 des Staatsrates vom 12. Juli 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen