Sitzung vom 2. September 2016

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuervermeidung samt Protokoll, geschehen zu Montevideo am 23. August 2013

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuervermeidung samt Protokoll, geschehen zu Montevideo am 23. August 2013.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und das beschleunigte Behandlungsverfahren von Dekretentwürfen zur Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Artikel 48 § 3 der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zu beantragen.

2. Erläuterungen:

Damit Belgien den Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entspricht, müssen zahlreiche Abkommen in Steuersachen abgeschlossen werden. Einer der Vertragspartner ist Uruguay. Mit diesem Völkerrechtssubjekt wurde das Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. August 2013 abgeschlossen.

Bei diesem Abkommen handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Es bedarf deshalb der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Auf Anfrage des FÖD Finanzen soll das Protokoll so schnell wie möglich ratifiziert werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss bezieht sich auf ein Steuerabkommen und kann daher Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben. Diese Auswirkungen sind allerdings nicht bezifferbar.

4. Gutachten:

Das Gutachten 59.440/3 des Staatsrates vom 17. Juni 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen