Sitzung vom 19. Juli 2016

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, vertreten durch seine Regierung, und dem Staat Israel, vertreten durch seine Regierung, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen des Personals einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens, geschehen zu Jerusalem am 11. November 2013

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, vertreten durch seine Regierung, und dem Staat Israel, vertreten durch seine Regierung, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen des Personals einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens, geschehen zu Jerusalem am 11. November 2013.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Abkommen vom 11. November 2013 zwischen dem Königreich Belgien und dem Staat Israel zielt darauf ab, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbständige) durch Ehegatten oder andere Familienmitgliedern des Haushalts der Beamten und sonstigen Bediensteten der israelischen diplomatischen Missionen und konsularischen Posten in Belgien und umgekehrt der belgischen diplomatischen Missionen und konsularischen Posten in Israel zu vereinfachen.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Der Vertrag bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat keine finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Artikel 28 i.V.m. Artikel 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen