Sitzung vom 19. Juli 2016

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern (IEFH/IGVM)

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern (nachfolgend „das Institut“  genannt). Diese Zusammenarbeit visiert und sichert im Rahmen der Zuständigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Förderung, die Unterstützung, die Analyse und die Überwachung der Gleichheit der Behandlung aller Personen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts.

In diesem Kontext bezeichnet die Deutschsprachige Gemeinschaft das Institut als Organisation zur Förderung der Gleichheit im Sinne der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung).

Die Umsetzung der Richtlinien wurden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit dem Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung zum größten Teil durchgeführt. Die Richtlinien legen der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Verpflichtung auf, eine oder mehrere Stellen zu bezeichnen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Mit dem Abschluss des vorliegenden Abkommens wird dieser Verpflichtung nachgekommen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

  1. Ausübung der Zusammenarbeit: Für die Ausübung der Zusammenarbeit zahlt die Deutschsprachige Gemeinschaft eine jährliche Gebühr von 8.100 Euro. Dieser Betrag errechnet sich aus einer Schätzung von 27 Arbeitstagen pro Jahr eines Mitarbeiters des Instituts für die Ausübung der im vorliegenden Abkommen beschriebenen Aufgaben des Instituts. Werden diese 27 Arbeitstage für die Deutschsprachige Gemeinschaft in einem Jahr nicht in Anspruch genommen, werden die übrig bleibenden Tage dem Guthaben von 27 Arbeitstagen des folgenden Jahres hinzugefügt. Im ersten Jahr wird die zu entrichtende Zuwendung pro rata aufgrund der Anzahl der verbleibenden Monate des Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens berechnet. Für das Jahr 2016 ist demnach 5/12 der jährlichen Summe, also 3.375 Euro, geschuldet, zahlbar im Dezember 2016.
    Ab dem Jahr 2017 erfolgt die Zahlung des Basisbeitrages jeweils vor Ende des ersten Quartals.
  2. Gerichtsverfahren: Die Deutschsprachige Gemeinschaft bindet in Ihrem Haushalt jährlich eine Summe von 5.000 Euro für Akten, die der Einleitung eines Gerichtsverfahrens bedürfen. Die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet sich, die effektiven Kosten, die durch die Eröffnung und Einleitung von Gerichtsverfahren entstehen können, auf Basis eines Finanzberichtes und der mitgelieferten Kostenbelege durch das Institut zu entrichten. Das Institut informiert die Deutschsprachige Gemeinschaft über die Einleitung von Gerichtsverfahren aufgrund von Streitsachen, die in Anwendung des Dekrets vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung entstehen können.

Die entsprechenden Beträge sind in der 2. Haushaltsanpassung 2016 (8.375,- €) sowie in den Haushaltsberechnungen der Folgejahre (13.100,- €) vorzusehen.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 13. Juli 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Richtlinien 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen;

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ;

Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung.