Sitzung vom 7. Juli 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 24. Juni 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 7. Mai 2007 über die Förderung der Museen sowie der Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 24. Juni 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 7. Mai 2007 über die Förderung der Museen sowie der Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Hintergrund

Das Dekret vom 7. Mai 2007 regelt neben der Anerkennung der Museen auch die Förderung von Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes. Es können Periodika und Nichtperiodika bezuschusst werden. Der Hauptfokus lag dabei 2007 auf den Veröffentlichungen der Geschichtsvereine. Zu diesem Zeitpunkt wurden noch fünf Geschichtsvereine von der DG bezuschusst. Seitdem sind verschiedene Entwicklungen zu beobachten: Einerseits kämpfen viele Geschichtsvereine mit Nachwuchsproblemen. So werden mittlerweile nur noch drei Geschichtsvereine von der DG bezuschusst. Zeitgleich sind auch neue Akteure wie das 2014 gegründete Zentrum für Regionalgeschichte im Bereich des Kulturerbes aktiv. Zudem sind in den letzten Jahren vermehrt Anfragen auf die Unterstützung von Buchveröffentlichungen an die DG-Regierung herangetragen worden, die sich thematisch mit der DG beschäftigen.

Im Kulturbereich können Veröffentlichungen entweder über das Kulturförderdekret oder das hier aufgeführte Museumsdekret bezuschusst werden. Bei der Förderung ist zwischen literarischen Veröffentlichungen und Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes zu unterscheiden.

Anfragen zu literarischen Werken werden auf Grundlage des Kulturförderdekrets vom 18. November 2013 gefördert. Der Begriff „Kulturerbe“ wird gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Museumsdekrets wie folgt definiert: „das Kulturerbe im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 21. Oktober 1972 und das immaterielle Kulturerbe im Sinne von Artikel 2 der Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes vom 17. Oktober 2003“. Hier die entsprechenden Textauszüge:

„Kulturerbe“: Art. 1 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 21. Oktober 1972:

„Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als «Kulturgut»:

Denkmäler: Werke der Architektur, der monumentalen Skulptur und Malerei, Elemente oder Strukturen archäologischer Art, Inschriften, Höhlenwohnungen und Verbindungen solcher Kulturzeugnisse, die in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Gebäudegruppen: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Einbettung in die Landschaft in historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Hinsicht von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke der Natur und des Menschen sowie Gebiete, einschließlich archäologischer Stätten, die in historischer, ästhetischer, ethnologischer oder anthropologischer Hinsicht von außergewöhnlichem universellem Wert sind“

Definition „immaterielles Kulturerbe“: Artikel 2 der Konvention zum Schutz des immateriellen Kulturerbes vom 17. Oktober 2003

„Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

1. Unter "immateriellem Kulturerbe" sind Bräuche, Darstellungen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten – sowie die dazu gehörigen Instrumente, Objekte, Artefakte und kulturellen Räume – zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von den Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, in ihrer Interaktion mit der Natur und mit ihrer Geschichte fortwährend neu gestaltet und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität, wodurch die Achtung vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität gefördert wird. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur das immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünften sowie mit dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie der nachhaltigen Entwicklung in Einklang steht.

2. Das "immaterielle Kulturerbe" im Sinne der Nummer 1 wird unter anderem in folgenden Bereichen zum Ausdruck gebracht:

a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen, einschließlich der Sprache als Träger des immateriellen Kulturerbes; b) darstellende Künste; c) gesellschaftliche Bräuche, Rituale und Feste; d) Wissen und Bräuche in Bezug auf die Natur und das Universum; e) traditionelle Handwerkstechniken.“

Die Definition des Kulturerbes ist im Museumsdekret so breit gehalten, dass quasi alle Buchveröffentlichungen, die entweder vom Thema oder Autor her einen Bezug zur Deutschsprachigen Gemeinschaft besitzen, als Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes gelten können. Daher sollen ab 2017 alle Anfragen auf Unterstützung von Buchveröffentlichungen von dem für Kultur zuständigen Minister bearbeitet werden.

Abänderungserlass

Artikel 16 des Dekrets vom 7. Mai 2007 gibt den qualitativen Rahmen für die Unterstützung von Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes vor:

„Die Antragsteller haben die folgenden Kriterien zu erfüllen:

1. die Veröffentlichungen müssen einen inhaltlichen Bezug zum Kulturerbe in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besitzen;

2. die Veröffentlichungen müssen eine regionale und gegebenenfalls eine grenzüberschreitende Tragweite haben;

3. die Veröffentlichungen müssen inhaltliche, sprachliche, methodische und förmliche Qualitätsmerkmale aufweisen;

4. nachweisen, dass sie ausreichende Publikumsausrichtung und Vertrieb ins Auge fassen;

5. eine solide finanzielle Ausgangslage und Geschäftsführung für die Abwicklung der Veröffentlichung gewährleisten.“

Angesichts der gestiegenen Anzahl von Anfragen auf Unterstützung von Nicht-Periodika soll anhand des vorliegenden Abänderungserlasses der entsprechende administrative Ablauf geregelt werden. Zeitgleich soll auch der Zuschussprozess für Periodika im Erlass  präzisiert werden. Sowohl für Periodika als auch für Nicht-Periodika werden im Erlass präzisere Regelungen zur Antragstellung, Zuschussart und Belegkontrolle festgehalten.

Gutachten des Staatsrates

In seinem Gutachten vom 30. Mai 2016 hat der Staatsrat zum Erlassentwurf die folgende Bemerkung gemacht:

Bei Randnummer 4 handelt es sich um eine formale Anpassung, die gemäß dem Gutachten übernommen wurde.

Randnummer 5 besagt, dass es nicht möglich ist, dem Ministerium eine Delegation zur Festlegung eines Formulars zu erteilen. Art. 13 §2 Absatz 1 und §3 Absatz 1 und Art. 14 §2 Absatz 1 wurden dementsprechend abgeändert. Die Festlegung des Formulars obliegt dem für Kultur zuständigen Minister.

Bei Randnummer 6 handelt es sich um eine formale Anpassung, die gemäß dem Gutachten übernommen wurde.

In Randnummer 7 wird darauf hingewiesen, dass es zwischen Artikel 13 §2 Absatz 2 und Art. 14 eine Ungleichbehandlung gibt. Demnach beträgt der Zuschuss für Periodika maximal 50 % der zweckdienlichen Ausgaben und ist auf einen Höchstbetrag von 10.000 EUR jährlich begrenzt. Der Zuschuss für Nicht-Periodika hingegen wird gemäß vorliegendem Erlass nicht gedeckelt. Diese Differenzierung soll jedoch beibehalten werden, da die abstrakte Festlegung eines Höchstzuschusses angesichts der äußerst unterschiedlichen Aufstellungen bei Nicht-Periodika nicht möglich ist.

In Randnummer 8 weist der Staatsrat darauf hin, dass die Kriterien, aufgrund derer der Betrag in Art. 14 ausgezahlt werden kann, festgehalten werden müssen. Entsprechend dieser Anmerkung wurde Artikel 14 dahingehend abgeändert, dass nur zweckdienliche Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herausgabe des Nicht-Periodikums stehen, bei der Auszahlung des Zuschusses berücksichtig werden können. Dem Minister wird die Delegation erteilt, Kategorien der in Betracht kommenden zweckdienlichen Ausgaben im von ihm festgelegten Formular zu definieren. Im Sinne der Gleichbehandlung wurde dies ebenfalls in Artikel 13 für die Periodika angepasst. Laut des Staatsratsgutachten muss die Festlegung der Kategorien an Kriterien gebunden sein, die beim Erstellen des Formulars berücksichtigt werden müssen. Das Kriterium, das besagt, dass nur zweckdienliche Ausgaben berücksichtigt werden können, wird im vorliegenden Erlass in den Artikeln 13 und 14 festgehalten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt können sowohl Periodika als auch Nicht-Periodika im Bereich des Kulturerbes über das Dekret vom 7. Mai 2007 bezuschusst werden. Die vorliegende Erlassänderung verursacht keine Mehrausgaben zu Lasten des Ausgabenhaushalts der DG.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 59.364/3 vom 30. Mai 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Dekret vom 7. Mai 2007 über die Förderung der Museen sowie der Veröffentlichungen im Bereich des Kulturerbes, Artikel 16