Sitzung vom 7. Juli 2016

Kgl. Schützenverein „St. Hubertus“ Medell VoE – Erneuerung der Lüftungsanlage – Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung :

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Projektes „Kgl. Schützenverein „St. Hubertus“ Medell VoE – Erneuerung der Lüftungsanlage“ gemäß Art. 22 des Infrastrukturdekretes an.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Antragsteller des Projektes „Erneuerung der Lüftungsanlage“ ist die VoE Kgl. Schützenverein „St. Hubertus“ Medell.

Am 29.03.2016 reicht die VoE eine Anmeldung zum Vorhaben „Erneuerung der Lüftungsanlage, der Wandverkleidung und eines Kugelfangs“ für 60.000 € Projektkosten ein. Zuzüglich der nicht-absetzbaren MwSt. beläuft sich das Vorhaben auf 72.600 €. Die Bestätigung des Antragstellers steht noch aus.

Der Schießstand wird zurzeit auch seitens der Polizei genutzt, um den gesetzlichen Trainingsauflagen nachzukommen. In der Vergangenheit wurden erhöhte Bleiwerte im Blut von Polizisten festgestellt, so dass die Polizeizone interne organisatorische Maßnahmen treffen musste.

Der vorsitzende Bürgermeister der Polizeizone Eifel bescheinigt am 24.05.2016, dass die Dringlichkeit, eine neue Luftumwälzung anzubringen, aufgrund der gesetzlichen Sicherheitsnormen und der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit gegeben ist.

Aus diesen Gründen stellt die VoE Kgl. Schützenverein „St. Hubertus“ Medell am 09.06.2016 einen Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit.

Die Dringlichkeit betrifft jedoch nur die Erneuerung der Lüftungsanlage, wofür ein Angebot für 50.378,38 € zzgl. 21% MwSt. vorliegt. Somit belaufen sich die Kosten auf 60.957,84 €, sprich 36.574,71 € Zuschuss. Diese Arbeiten können vor Erteilung der in Artikel 21 angeführten definitiven Zusage der Regierung ausgeführt und gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 und 31 bis 42 des vorliegenden Dekretes bezuschusst werden.

Die Anerkennung der Dringlichkeit gemäß Art. 22 des Infrastrukturdekretes stellt in keinster Weise eine Zusage dar. Sie ermöglicht lediglich mit den Arbeiten vor Erteilung der definitiven Zusage zu beginnen.

Die Anerkennung der Dringlichkeit darf den Antragsteller auch nicht daran hindern, die Gesetzgebung über die öffentliche Auftragsvergabe einzuhalten. Drei vergleichbare Angebote sind noch einzuholen.

Der Auftrag für die Erneuerung der Wandverkleidung und des Kugelfangs darf erst nach Erteilung der definitiven Zusage vergeben werden. Eine Aufnahme in den kommenden Infrastrukturplan und die Bereitstellung der nötigen Haushaltsmittel werden hierfür vorausgesetzt.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Der Gesamtzuschuss für das Vorhaben „Kgl. Schützenverein „St. Hubertus“ Medell VoE – Erneuerung der Lüftungsanlage“ beläuft sich auf 43.560,00 €. 

Das Projekt kann bei einer Aktualisierung in einen zukünftigen Infrastrukturplan aufgenommen werden.

Der Zuschuss wird dann auf die Kredite, die im OB 70 – PR 13 – ZW 52.12 des Haushaltes des entsprechenden Jahres eingetragen sind, angerechnet.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret in seiner aktuellen Fassung.