Sitzung vom 14. Juli 2016

Erlasse der Regierung zur Anerkennung von Weiterbildungen für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet drei Erlasse zur Anerkennung von Weiterbildungen für die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildungen der Arbeitnehmer.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Ausführung von Artikel 110 §1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Dekret vom 25. April 2016, entscheidet die Regierung über die Zulassung der Programme der Weiterbildungen, die nicht gemäß Artikel 109 §1 Punkt 1 bis 8 desselben Gesetzes für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden.

Für folgende Weiterbildungen wurde ein Antrag auf Anerkennung eingereicht:

EIB/KNX Grundkurs in Mönchengladbach (DEU), eingereicht durch Gregory Kistemann, angestellt bei der HEINEN AG;

Specialist in Coaching the Gifted in Münster (DEU), eingereicht durch Diana Klinkenberg, angestellt bei der Prisma VoG;

Meisterausbildung zum Dachdecker in Mayen (DEU), eingereicht durch Miguel Keus, angestellt bei Bedachungen Patrick Keus.

Die Antragsteller der Weiterbildungen erhielten bereits eine Zusage im Rahmen des Projektes BRAWO. Somit erfüllen die Weiterbildungen bereits folgende Kriterien:

beruflicher Charakter;

qualitativ hochwertig;

personenbezogen;

arbeitsmarktrelevant;

öffentlich zugänglich;

verrichtet von einer Einrichtung, dessen Hauptgeschäftsfeld die Organisation von Weiterbildungen ist.

öffentlich zugänglich;

verrichtet von einer Einrichtung, dessen Hauptgeschäftsfeld die Organisation von Weiterbildungen ist.

Zusätzlich erfüllen die Weiterbildungen folgende Kriterien:

  • Sie müssen während mindestens 32 Stunden pro Jahr stattfinden (Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen).

  • Sie dürfen nicht spezifisch durch das oben genannte Sanierungsgesetz ausgeschlossen werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Bei ausreichender Anwesenheit werden den Arbeitgebern maximal 120 Stunden pro Weiterbildung erstattet. Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

5. Juli 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

Königlicher Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen