Sitzung vom 14. Juli 2016

Erlass der Regierung zur Festlegung des Anmeldeformulars zum Hausunterricht

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung des Anmeldeformulars zum Hausunterricht.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch Artikel 93.53 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird der Zeitpunkt der Anmeldung zum Hausunterricht definiert. Die Erziehungsberechtigten nutzen hierzu das von der Regierung festgelegte Anmeldeformular.

Vor diesem Hintergrund muss die Regierung ein Anmeldeformular zum Hausunterricht festlegen, das den Erziehungsberechtigten auf dem Bildungsserver zur Anmeldung ab Schuljahr 2016-2017 zur Verfügung gestellt wird.

Das Anmeldeformular verweist auf die zum Zeitpunkt der Anmeldung einzureichenden Dokumente bzw. Informationen:

  1. eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als zwei Monate ist, die bescheinigt, dass die Erziehungsberechtigten und die schulpflichtigen Kinder, die im Hausunterricht beschult werden sollen, ihren Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben;

  2. eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten und eine Kopie des Personalausweises der im Hausunterricht zu beschulenden schulpflichtigen Kinder;

  3. die Kontaktangaben der letztbesuchten Schule sowie eine Kopie des Zeugnisses der letztbesuchten Schule des Kindes, insofern es eine Schule besucht hat;

  4. die Sprache, in der der Unterricht gemäß Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen erteilt wird;

  5. der individuelle Arbeitsplan;

  6. die vorgesehenen unterrichtsfreien Tage während des Schuljahres, falls bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt;

  7. eine Einverständniserklärung zu der in Artikel 93.56 angeführten Kontrolle durch die Schulinspektion.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

6. Juli 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen