Sitzung vom 14. Juli 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch definiert die Gründe für und die maximale Dauer von gerechtfertigten Abwesenheiten von Schülern während der Schulzeit.

Als Gründe für gerechtfertigte Abwesenheiten gelten laut aktuellem Erlass über den Schulbesuch unter anderem die Teilnahme an Spitzensportwettkämpfen und Trainingslagern, die auf solche vorbereiten, die Vorbereitung von und die Teilnahme an nationalen und internationalen Berufs- und Handwerksmeisterschaften sowie das Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung.

Diese Abwesenheiten belaufen sich auf zwischen acht und 30 halben Tagen pro Schuljahr, können aber durch eine Sondergenehmigung durch den Minister verlängert werden.

Außerdem können C-, B- oder A-Kader-Athleten maximal sechs Stunden pro Woche zu Trainingszwecken vom Unterricht befreit werden.

Mittels des vorliegenden Erlasses der Regierung soll die Möglichkeit, sechs Stunden wöchentlich vom Unterricht befreit zu werden, auch auf Schüler mit außergewöhnlichem Musiktalent erweitert werden.

Der Staatsrat hat in seinem Gutachten 59.363/2 über den Vorentwurf des obengenannten Abänderungserlasses beanstandet, dass keine Bedingungen zum Erhalt des Status „außergewöhnliches Musiktalent“ vorgesehen sind.

Dieser Bemerkung Rechnung tragend wurde der Vorentwurf folgendermaßen abgeändert: Anders als im Sportbereich wird den Musiktalenten kein Statut durch die Regierung verliehen. Stattdessen wird das außergewöhnliche Musiktalent eines Schülers durch ein positives Gutachten einer anerkannten Teilzeit-Kunstunterrichtseinrichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (d.h. aktuell nur die Musikakademie der Deutschsprachigen Gemeinschaft) bestätigt. Dieses Gutachten wird verfasst nach einem Vorspiel des Schülers vor einer externen Jury im Rahmen der von derselben anerkannten Teilzeit-Kunstunterrichtseinrichtung organisierten öffentlichen Prüfungen. Da diese öffentlichen Prüfungen jährlich in den Monaten Mai bis Juni stattfinden, endet die Antragsfrist für ein Gutachten aus organisatorischen Gründen am 15. April.

Ein weiteres Kriterium zur Gewährung dieser gerechtfertigten Abwesenheiten ist, dass der Schüler an einer anerkannten Teilzeit-Kunstunterrichtseinrichtung die zwei Perfektionierungsstufen in Musikerziehung belegt oder bereits abgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um das 6. und 7. Jahr Musikerziehung, welche auf die fünf verpflichtenden Jahre Musikerziehung aufbauen. Belegt man diese Perfektionierungsstufe, hat man ab der Oberstufe Anrecht auf 60 statt 30 Minuten Unterricht im Instrument pro Woche. Belegt man diese Perfektionierungsstufe nicht, erhält man erst in der Exzellenzstufe 60 Minuten Instrumentalunterricht pro Woche.

Des Weiteren hat der Staatsrat die Verwendung des Begriffs „Arbeitstage“ beanstandet. Infolgedessen wurde der Begriff „Arbeitstage“ im gesamten Erlass durch „Tage“ ersetzt, da dieser in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch bereits definiert ist („die Tage, an denen die Schule geöffnet ist“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

10. März 2016, das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. März 2016 und das Gutachten des Staatsrates vom 24. Mai 2016 liegen vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 28 Absatz 1 sowie Artikel 63 Absatz 1