Sitzung vom 14. Juli 2016

Genehmigung des Entwurfes der Konvention und Festlegung des Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG OIKOS, Aachener Straße 14, 4700 Eupen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Entwurf der Konvention für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG OIKOS, Aachener Straße 14, 4700 Eupen.

Die Regierung gewährt, in Abwartung der 2. Neuverteilung des Haushaltes, der VoG OIKOS einen Zuschuss in Höhe von 220.252,- EUR für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung der vorliegenden Beschlüsse beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft führte im Jahr 2015 und zu Beginn des Jahres 2016 eine wirtschaftliche und fachliche Evaluation der privaten Jugendhilfeeinrichtungen SIA und OIKOS durch. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 wurde eine Evaluation der öffentlichen Jugendhilfeeinrichtung, MOSAIK-Zentrum, umgesetzt.

2.1. Ergebnisse der wirtschaftlichen und fachlichen Evaluation der VoG OIKOS

      2.1.1. Wirtschaftliche Evaluation

Im Laufe der Überprüfung haben sich verschiedene Kritikpunkte herauskristallisiert, die durch die Reaktionen der Eheleute Funk im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens sowie im Gespräch mit dem Steuerberater verstärkt wurden:

  • Es liegt eine indirekte Infrastrukturbezuschussung vor.

  • Das Vermögen der VOG OIKOS ist nur unzureichend und nicht transparent genug vom Vermögen der Eheleute Funk getrennt. Die Eheleute Funk sind Angestellte der VOG OIKOS, Mitglieder des Verwaltungsrates (Präsident und Kassiererin) und mieten im Namen der VOG OIKOS eine sich in Ihrem Privatbesitz befindliche Immobilie.

  • Es kommt zu einer Vermischung der Tätigkeitsfelder der VOG OIKOS, weshalb nur schwer präzise ermittelt werden kann, ob die Zuschüsse geschäftsführungsvertragskonform eingesetzt werden.

Ein Überschuss bei den bezuschussbaren Tätigkeiten scheint vorzuliegen und kann auch nicht glaubwürdig durch die Verantwortlichen der VOG OIKOS wiederlegt werden.

      2.1.2. Fachliche Evaluation

Aus den Ergebnissen der fachlichen Evaluation durch das Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Rheinland lässt sich schlussfolgern, dass die VoG OIKOS im Rahmen seiner stationären Jugendhilfeangebote nicht den allgemeinen heutigen Anforderungen an eine Jugendhilfeeinrichtung entspricht. Es wird eine fehlende fachliche Qualität bemängelt.

Fachlich fundierte Konzepte und erforderliche Standards für die pädagogische Arbeit sind nicht vorhanden bzw. methodisch nicht hinterlegt. Beispielsweise gibt es kein Konzept zum Beschwerdemanagement oder zur Partizipation der Jugendlichen durch altersgemäße Mitentscheidungsmöglichkeiten. Es fehlen grundlegende Dokumentationsformen, konzeptionelle Ausführungen zur Elternarbeit sind fachlich unzureichend. Zu einer professionellen Arbeit einer Jugendhilfeeinrichtung gehört nach aktuellen Standards die Inanspruchnahme von externer Fachberatung zum Beispiel durch Supervision. Dass dies bei der VoG OIKOS gewährleistet ist, lässt sich nicht nachvollziehen.

Bezüglich der Problematik der Vermischung von „Familie“ und „Jugendhilfeangebot“ wird im Bericht des Landesjugendamtes darauf aufmerksam gemacht, dass es sich „eher nicht um eine stationäre pädagogische Einrichtung“ handelt. „ Die Jugendlichen müssen die Fähigkeit zur Anpassung an die vorhandenen Strukturen der Familie mitbringen. Somit kommt hier vermutlich nur ein zahlengemäß eng begrenztes Klientel für Unterbringungen in Frage. Insbesondere in dieser Altersgruppe ist nach unseren Erfahrungen eine familienanaloge Betreuung nicht mehr zielführend.“ Das Jugendhilfeangebot der VoG OIKOS ist weder qualitativ noch strukturell zukunftsorientiert.

Der Fachbereich Jugendhilfe hat wiederholt seit 2008 den Jugendhilfeträger OIKOS auf Entwicklungsbedarfe hingewiesen. Die Anforderungen und Empfehlungen wurden nicht ausreichend umgesetzt. Die VoG OIKOS erfüllt nicht die aktuellen Anforderungen der Jugendhilfe und lässt auch nicht die Voraussetzungen erkennen, diesen zukünftig gerecht werden zu können.

Insgesamt lässt sich zudem nicht nachvollziehen, dass die Vereinbarungen aus dem Geschäftsführungsvertrag 2010-2015 zwischen der VoG OIKOS und der Regierung der Deutschsprachgen Gemeinschaft vollständig umgesetzt worden sind.

Bezugnehmend auf die Ergebnisse der fachlichen und wirtschaftlichen Evaluation wird das Dienstleistungsverhältnis zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der VoG OIKOS beendet. Ziel ist der sukzessive Auslauf der Interventionen der VoG OIKOS im Bereich der Jugendhilfe sowie im Bereich der sozialen Integration bis spätestens zum 30. Juni 2017.

Zu den Aufgaben der VoG OIKOS gehören:

  • die Weiterführung der stationären Begleitung im Haus Jordan für die bereits untergebrachten Jugendlichen;

  • die ambulante Begleitung von selbstständig wohnenden Jugendlichen;

  • die ambulante Begleitung von jungen Erwachsenen, unter anderem in der Wohngemeinschaft „Haus Haasberg“;

  • die ambulante Begleitung von Personen mit Migrationshintergrund;

  • die Organisation von niederschwelligen Sprachkursen.

    Die Tätigkeiten der VoG OIKOS werden sukzessiv in 2 Phasen auslaufen und spätestens zum 30. Juni 2017 vollständig eingestellt.

    Der VoG OIKOS wurde der finanzielle Rahmen sowie die Zeitschiene am 26. April 2016 mitgeteilt.

    Die Konvention tritt zum 1. Juli 2016 in Kraft

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Zuschuss für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 beträgt 220.252,- EUR. Der Zuschuss geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Verpflichtungsermächtigungen) für das Jahr 2016, wie in dem Entwurf der Konvention für das Haushaltsjahr 2016 unter OB 50, Pr 14, Zw 33.01 erwähnt.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wird der VoG OIKOS ein Zuschuss in Höhe von 132.151,- EUR gewährt.

Der monatliche Vorschuss in Höhe von 22.025,- EUR für die Monate Juli bis November 2016 und in Höhe von 22.026,- EUR für den Monat Dezember 2016 wird nach den in der Konvention festgehaltenen Modalitäten ausgezahlt.

Die Zuschusssumme für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wird über die Ausgabeermächtigung 2016 ausgezahlt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 wird der VoG OIKOS ein Zuschuss in Höhe von 88.101,- EUR gewährt.

Der monatliche Vorschuss in Höhe von 14.683,- EUR für die Monate Januar bis Mai 2017 und in Höhe von 14.686,- EUR für den Monat Juni 2017 wird nach den in der Konvention festgehaltenen Modalitäten ausgezahlt.

Die Zuschusssumme für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 wird über die Ausgabeermächtigung 2017 ausgezahlt.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 24. Juni 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen;

Erlass der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz;