Sitzung vom 14. Juli 2016

Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung (gemeinsamer Auftrag mit der Flämischen Gemeinschaft als öffentlicher Auftraggeber);

Die Regierung genehmigt den Vorschlag erneut einen offenen Angebotsaufruf in die Wege zu leiten und genehmigt das Sonderlastenheft WVG/DEP/JH/VCET/2016/2 bezüglich des Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung;

Die Regierung gibt Herrn Norbert HEUKEMES, Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft,  Delegation zur Ausübung aller Entscheidungsaufgaben bezüglich der Erteilung und der Ausführung des Auftrages;

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 19. Dezember 2014 schlossen die Gemeinschaften ein Vereinbarungsprotokoll ab, das daraufhin zielte gemeinsam einen offenen Angebotsaufruf für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung abzuschließen.

Entschieden wurde zudem, dass die Flämische Gemeinschaft als öffentlicher Auftraggeber agiert.

Am 11. Februar 2016 genehmigte die Regierung folgende Entscheidungen:

  • das begründete Entscheidungsprojekt der Flämischen Gemeinschaft, um den noch offenen Angebotsaufruf bezüglich der Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung ohne Auftragnehmer abzuschließen;

  • den Vorschlag ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zur gleichen Sache einzuleiten. Dies jedoch nur mit einer Firma deren Angebot die qualitative Auswahl bestanden hatte im Rahmen des offenen Angebotsaufrufs und dies gemäß Artikel 26,§1,1°,e des Gesetzes vom 15.06.2006 über öffentliche Aufträge.

Demzufolge wurden diese beiden Entscheidungen von der Flämischen Gemeinschaft, als öffentlicher Auftraggeber, umgesetzt.

Drei Firmen habe eine Klage beim Staatsrat gegen diese Entscheidungen eingereicht: 3M Belgium PGmbH, SUPERCOM Ltd. und eine momentane Vereinigung zwischen G4S Secure Monitoring AG (Belgien), G4S Secure Solutions AG (Belgien) und G4S Monitoring Technologies Ltd.

Infolge der durch 3M Belgium PGmbH eingereichten Klage hat der Staatsrat sich für eine Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der zwei o.g. Entscheidungen ausgesprochen.

Nach Konzertierung und Absprache zwischen den drei Gemeinschaften ist entschieden worden, die beiden beanstandeten Entscheidungen zurückzuziehen,  den Angebotsaufruf abzuschließen mit der begründeten Entscheidung einer Nicht-Vergabe, da kein Bieter die Phase der qualitativen Auswahl bestanden hat und ein neues Angebotsverfahren zu starten indem das spezielle Lastenheft optimiert wird.

In Folge dessen wurde ein neues Sonderlastenhaft ausarbeitet, das insgesamt dem vorherigen Lastenheft ähnlich ist aber mit einigen Änderungen, um den Inhalt zu optimieren und das Risiko eines eventuellen Regress zu verringern.

Da es sich um eine neue Prozedur und um einen gemeinsamen Auftrag handelt, muss ein Vereinbarungsprotokoll von den Regierungen der drei Gemeinschaften genehmigt werden.

Aufgrund der absoluten Notwendigkeit die Kontinuität der Dienstleistungen der elektronischen Überwachung in der Strafausführungskette zu gewährleisten, wurde der noch bestehende Auftrag bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Dies um die Dauer der neuen Prozedur und den materiellen und technischen Übergang zwischen dem jetzigen und dem neuen Lieferanten zu decken.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für das Material und das Verwaltungssystem der elektronischen Überwachung von Straftätern belaufen sich auf einen geschätzten Betrag von 16.900 Euro. Diese Mittel sind im Haushalt vorgesehen und werden zu Lasten der Verpflichtungsermächtigungen 2016 im OB 50 Pr. 18 ZW 12.11 gebunden.  Da der genaue Zeitpunkt der Auszahlungen nicht bekannt ist, werden die Auszahlung der Mittel über die Ausgabeermächtigungen 2017 erfolgen.

Solange der neue Auftrag nicht vergeben ist, wird die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen des Vereinbarungsprotokolls vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung die Dienstleistung in Form von Pauschalbeträgen pro Strafgefangenen auszahlen. Konkret bedeutet dies, dass die Kosten die im Rahmen des Vertrags mit der noch jetzigen Firma entstehen, im Pauschalbetrag für die Beanspruchung der Dienste der Französischen Gemeinschaft für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung in Höhe von 16 Euro/Person/Tag berechnet werden.

Ab neuer Auftrag wird der Pauschalbetrag von 16 Euro/Person/Tag angepasst.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 7. Juli 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge.

Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, die Unterrichtung und die Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Königlicher Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen.

Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen.

Zusammenarbeitsabkommen vom 10. Dezember 2014 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Verwaltung der elektronischen Überwachung.