Sitzung vom 28. Juni 2016

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie im Rahmen der gemischten multilateralen Verträge zwischen dem Königreich Belgien und einem anderen Staat oder anderen Staaten, die die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen vorsehen

1. Beschlussfassung

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie im Rahmen der gemischten multilateralen Verträge zwischen dem Königreich Belgien und einem anderen Staat oder anderen Staaten, die die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen vorsehen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Das Zusammenarbeitsabkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie im Rahmen der gemischten multilateralen Verträge zwischen dem Königreich Belgien und einem anderen Staat oder anderen Staaten, die die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen vorsehen.

Es dient der konkreten Umsetzung der genannten Richtlinie auf belgischer Ebene und der Koordinierung der betroffenen Gebietskörperschaften. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden, was die Deutschsprachige Gemeinschaft betrifft, im Dekret vom 5. Mai 2014 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen festgehalten.

3. Finanzielle Auswirkungen

Die Unterzeichnung des Abkommens hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Aufteilung der Kosten der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen geschieht gemäß dem Anteil jeder der Parteien an der Gesamtzahl der verarbeiteten Akten. Angesichts der Tatsache, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft keine eigenen Steuern erhebt und somit wenige bis keine Anfragen auf Informationsaustausch erhalten sollte (allenfalls für die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets, für die theoretisch solche Anfragen gestellt werden könnten), ist in absehbarer Zeit mit keinen, bzw. geringfügigen finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft bei der Ausführung des vorliegenden Abkommens zu rechnen.

4. Gutachten

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage

Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 92bis §1;

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55 §1