Sitzung vom 28. Juni 2016

REK II-Kurzfassung in leichter Sprache

1. Beschlussfassung

Die Regierung genehmigt die Kurzfassung des zweiten Umsetzungsprogramms des regionalen Entwicklungskonzeptes in leichter Sprache.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Am 18. Mai 2015 wurde das  zweite Umsetzungsprogramm des Regionalen Entwicklungskonzeptes der Deutschsprachigen Gemeinschaft (REK II) als Leitfaden für die Zukunftsgestaltung der DG dem Parlament unterbreitet.

Anhand des beachtlichen gesamtgesellschaftlichen Effekts, den das REK somit schon während seiner ersten Umsetzungsphase 2009-2014 erzielen konnte, entschied die im Mai 2014 neu gewählte Regierung der DG, sich auch in Zukunft weiterhin an diesem übergreifenden, integrativen Regionalen Entwicklungskonzept orientieren zu wollen.

Ein breiter, systematisch betriebener Dialog mit den Bürgern, Sozialpartnern, Institutionen, Vereinigungen und Organisationen, sowie allen neun Gemeinden in der DG soll die gesamte Umsetzungsphase 2015-2019 des REK II begleiten und somit die Grundlage schaffen für eine perspektivenreiche, breit getragene und effektive Zukunftsgestaltung.

Mit Blick auf eine möglichst einfache und breite Zugänglichkeit des REK II wurden somit Kurzfassungen auf Deutsch, Französisch und Niederländisch, sowie eine Integralübersetzung ins Französische erstellt.

In derselben Hinsicht soll eine REK II-Kurzfassung in leichter Sprache erstellt werden. „Leichte Sprache“ ist eine sprachliche Ausdrucksweise, die auf besonders leichte Verständlichkeit abzielt. Die „Leichte Sprache“ soll Menschen mit geringer Sprachkompetenz das Verstehen von Texten erleichtern.

REK II-Kurzfassung in leichter Sprache ist als Instrument zur Umsetzung der allgemeinen Barrierefreiheit in der DG zu verstehen.

3. Finanzielle Auswirkungen

Die zur Umsetzung des Aktionsplans Interkultureller und -religiöser Dialog im Bildungswesen notwendigen Mittel belaufen sich auf 5.906,06 €, zu Lasten des Organisationsbereichs 20, PR 13, ZW 12.11.

4. Gutachten

Das Gutachten des Finanzinspektors ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage

Keine