Sitzung vom 16. Juni 2016

Vollmacht zur Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erteilt dem Außenminister oder seinem Vertreter Vollmacht zur Unterzeichnung in ihrem Namen des Übereinkommens des Europarats über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird damit beauftragt, dies dem Außenminister und dem zuständigen Dienst des Außenministeriums mitzuteilen.

2. Erläuterungen:

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für gemischte Verträge am 26. Mai 2016 feststellte. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften, die Regionen und die Französische Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. Der Vertrag berührt die materielle Kompetenz der Deutschsprachigen Gemeinschaft insbesondere auf dem Gebiete des Sports (vgl. Artikel 5 Abs. 7 und 8 des Übereinkommens).

Das Ziel des Vertrages ist es, einen integrierten Ansatz der Sicherheit, der Sicherheitsmaßnahmen und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen sowie die Bildung von Partnerschaften zwischen allen betroffenen Instanzen bei Sportveranstaltungen zu fördern.

Fälle von Gewalt, Chaos und andere Fehlverhalten sind schon lange mit dem Fußballsport in Verbindung gebracht worden. Nach dem Heyseldrama aus dem Jahre 1985 hat der Europarat das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen gutgeheißen.

Das Ziel des Übereinkommens aus dem Jahre 1985 war es, die Gewalt in all ihren Formen zu verhindern und einzudämmen. Doch Gewalt tritt nicht nur im Fußball, sondern kann sich auch auf andere Sportarten ausdehnen. Dies hat zu einer stärkeren Sensibilisierung und der Suche nach bewährten Praktiken (Good Practices) geführt. Die ergriffenen Maßnahmen hatten vor allem einen repressiven Charakter und konzentrierten sich auf die Gewaltszenarien, so wie sich in den frühen achtziger Jahren manifestierten.

In den vergangenen Jahren wurde immer deutlicher, dass der Inhalt des Übereinkommens aus dem Jahre 1985 in Konflikt mit einigen guten Praktiken der vergangenen Jahre gerät und daher unvereinbar ist. Der gegenwärtige Vertrag wird das Europäische Übereinkommen von 1985 vor allem auf den Schwerpunkt der Prävention verlagern.

Damit der Vertrag am 3. Juli 2016 im französischen St. Denis gezeichnet werden kann, ist die Erteilung von Vollmachten dringend erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss hat keine unmittelbare finanzielle Auswirkung.

4. Gutachten:

Gemäß Art. 28 i.V.m. Art. 25 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind weder das Gutachten der Finanzinspektion noch das des Haushaltsministers erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 8. März 1994 bezüglich der Bestimmungen für den Abschluss von gemischten Verträgen (B.S. v. 17. Dezember 1996, S. 31342)